Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Mewes,  Reichsinvalidenversichcrung.

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war,  die  aber  auch  um  so  leichter  verbraucht  wurde.  Immerhin  ist
bei  den  meisten  Versicherungsanstalten  in  den  letzten  Jahren  keine  weitere
Ausdehnung,  sondern  eher  eine  leise  Abnahme  dieser  Erstattungsfälle  zu
beobachten  gewesen.  Bei  weitem  größere  Dienste  wird  die  Beitragserstattung ­
  bei  vorzeitigem  Tode  von  Versicherten  geleistet  haben,  auf  die
14  o/o  der  gesamten  Erstattungssälle  entfielen;  sie  gab  die  Möglichkeit,
Schulden  und  Krankheitskosten  zu  tilgen,  eine  neue  Erwerbsquelle  zu
suchen  und  dergleichen.
Die  durchschnittliche  Höhe  der  erstatteten  Beiträge  belief  sich
im  ganzen  aus  etwa  40  Mk.;  auch  hier  ist  ein  ähnliches  Steigen  zu  bemerken ­
  wie  bei  den  Renten:  1900  wurden  durchschnittlich  35  Mk.  erstattet, ­
  1905:  44  Mk.  und  1910:  49  Mk.  In  den  Verheiratungsfällen ­
  aber  wurden  1910  durchschnittlich  40  Mk.  erstattet;  bei  Unfällen ­
  konnten  dagegen  98  Mk.  und  bei  Todesfällen  rund  100  Mk.
zurückgezahlt  werden.
Die  Beitragserstattungen  werden  für  die  Zukunst  im  Interesse  einer
allgemeineren  und  vollständigeren  Hinterbliebenenfürsorge  ganz  fortfallen.
Statt  dessen  werden  künftig  folgende  Entschädigungen  geleistet  werden:
1.  wenn  die  Witwe  eines  Versicherten  selbst  nicht  versichert  ist,  eine
Witwenrente,  sobald  sie  erwerbsunfähig  wird,  sowie  Waisenrente
für  jede  Waise  bis  zum  15.  Lebensjahre;  —  2.  wenn  die  Witwe  jedoch
selbst  auch  (ausreichend)  versichert  ist  und  somit  bei  Eintritt  der  Erwerbsunfähigkeit ­
  ohnehin  Invalidenrente  zu  beanspruchen  hat,  (statt  der  Witwenrente) ­
  ein  einmaliges  Witwengeld  sowie  neben  der  oben  bezeichneten
lausenden  Waisenrente  noch  eine  Waisenuussteuer  (als  einmalige
Leistung)  für  jedes  Kind  bei  Vollendung  des  15.  Jahres.
Die  Beträge  hängen  von  der  früheren  Beitragsleistung  des  verstorbenen ­
  Versicherten  ab;  es  läßt  sich  einstweilen  noch  gar  nicht  übersehen, ­
  welche  Summen  damit  dem  Kreise  der  Versicherten  demnächst  weiter
zufließen  werden.
Bei  dem  Heilverfahren  handelt  es  sich  um  sehr  bedeutsame  freiwillige ­
  Versicherungsleistungen,  die  die  Anstalten  in  immer  wachsendem
Umfange  um  die  Erwerbsfähigkeit  Versicherter  zu  erhalten
oder  wiederherzustellen.  Ihre  Auiwendungen  setzen  sich  der  Hauptsache
nach  zusammen  einerseits  aus  den  Kurkosten  und  sonstigen  Entschädigungsleistungen ­
  (wie  z.  B.  künstliche  Gliedmaßen  usw.)  und  anderseits  aus
baren  Unterstützungen,  die  während  der  Kurdauer  an  solche  Angehörige
zu  zahlen  sind,  die  der  Erkrankte  aus  seinem  Arbeitsverdienste  sonst  unterhalten ­
  hat.  Langsan,  ansteigend  haben  die  gesamten  Ausgaben  für  Heil-
            
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