Mewes, Reichsinvalidenversichcrung.
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war, die aber auch um so leichter verbraucht wurde. Immerhin ist
bei den meisten Versicherungsanstalten in den letzten Jahren keine weitere
Ausdehnung, sondern eher eine leise Abnahme dieser Erstattungsfälle zu
beobachten gewesen. Bei weitem größere Dienste wird die Beitragserstattung
bei vorzeitigem Tode von Versicherten geleistet haben, auf die
14 o/o der gesamten Erstattungssälle entfielen; sie gab die Möglichkeit,
Schulden und Krankheitskosten zu tilgen, eine neue Erwerbsquelle zu
suchen und dergleichen.
Die durchschnittliche Höhe der erstatteten Beiträge belief sich
im ganzen aus etwa 40 Mk.; auch hier ist ein ähnliches Steigen zu bemerken
wie bei den Renten: 1900 wurden durchschnittlich 35 Mk. erstattet,
1905: 44 Mk. und 1910: 49 Mk. In den Verheiratungsfällen
aber wurden 1910 durchschnittlich 40 Mk. erstattet; bei Unfällen
konnten dagegen 98 Mk. und bei Todesfällen rund 100 Mk.
zurückgezahlt werden.
Die Beitragserstattungen werden für die Zukunst im Interesse einer
allgemeineren und vollständigeren Hinterbliebenenfürsorge ganz fortfallen.
Statt dessen werden künftig folgende Entschädigungen geleistet werden:
1. wenn die Witwe eines Versicherten selbst nicht versichert ist, eine
Witwenrente, sobald sie erwerbsunfähig wird, sowie Waisenrente
für jede Waise bis zum 15. Lebensjahre; — 2. wenn die Witwe jedoch
selbst auch (ausreichend) versichert ist und somit bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
ohnehin Invalidenrente zu beanspruchen hat, (statt der Witwenrente)
ein einmaliges Witwengeld sowie neben der oben bezeichneten
lausenden Waisenrente noch eine Waisenuussteuer (als einmalige
Leistung) für jedes Kind bei Vollendung des 15. Jahres.
Die Beträge hängen von der früheren Beitragsleistung des verstorbenen
Versicherten ab; es läßt sich einstweilen noch gar nicht übersehen,
welche Summen damit dem Kreise der Versicherten demnächst weiter
zufließen werden.
Bei dem Heilverfahren handelt es sich um sehr bedeutsame freiwillige
Versicherungsleistungen, die die Anstalten in immer wachsendem
Umfange um die Erwerbsfähigkeit Versicherter zu erhalten
oder wiederherzustellen. Ihre Auiwendungen setzen sich der Hauptsache
nach zusammen einerseits aus den Kurkosten und sonstigen Entschädigungsleistungen
(wie z. B. künstliche Gliedmaßen usw.) und anderseits aus
baren Unterstützungen, die während der Kurdauer an solche Angehörige
zu zahlen sind, die der Erkrankte aus seinem Arbeitsverdienste sonst unterhalten
hat. Langsan, ansteigend haben die gesamten Ausgaben für Heil-