Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

216

II.  Öffentliche  Versicherung.

bisher  mehr  den  letzteren  zugewendet  haben:  um  den  Zinssatz  für  die
Wohlfahrtsdarlehen,  die  den  Anstalten  besonders  nahestehen  müssen,  niedrig
halten  zu  können,  hatte  man  einen  Ausgleich  bei  den  günstiger  rentierenden
kommunalen  Kapitalanlagen  gesucht.
Immerhin  aber  ist  der  durchschnittliche  Zinsertrag  bisher  doch  ohne
Zweifel  über  demjenigen  Zinssätze  geblieben,  mit  dem  in  der  Invalidenversicherung ­
  gerechnet  worden  ist.  Über  die  rechnerischen  Grundlagen  der
Invalidenversicherung  besteht  freilich  keine  volle  Klarheit;  auch  bei  dem
neuerlichen  Eingreisen  des  Reichsversicherungsamts  in  die  Zinsfestsetzung
sind  genauere  Einzelheiten  über  die  finanzielle  Lage  und  deren  Bedingungen ­
  nicht  bekanntgegeben  worden.  Der  rechnungsmäßige  Zinssatz
ist  ursprünglich  auf  3°/o  angenommen  worden;  mit  diesem  Satze  sind
auch  die  neuen  Tabellen  usw.  in  der  finanziellen  Begründung  zur
Reichsversicherungsordnung  berechnet.  Doch  ist  seinerzeit  gelegentlich  der
Änderungen  in  der  Rentenberechnung,  die  die  Kommission  zur  Beratung
des  Jnvalidenversicherungsgesetzes  (II.  Gesetz)  vorgenommen  hat,  regierungsseitig ­
  betont  worden,  daß  die  Versicherungsträger  für  die  nächste  Zeit
mindestens  3 1 U 0 lo  aus  betn  gesamten  Vermögen  erwirtschaften  müßten,
um  die  vorgeschlagenen  Änderungen  mit  den  Beitragssätzen  von  14  und
20  Pf.  in  den  beiden  unteren  Lohnklassen  durchzuführen  \  Da  aber  die
durchschnittliche  Zahl  der  Wochenbeiträge  —  und  damit  die  durchschnittliche ­
  Jahresprämie  pro  Versicherten  —,  von  der  in  diesen  Berechnungen
ausgegangen  worden  ist,  nach  dem  Ergebnis  der  Berufszählung  von
1907  in  neuerer  Zeit  erheblich  überschritten  ist  (vgl.  S.  189)  und  die
Gegenwerte  der  erloschenen  Anwartschaften  (Policenverfall)  überhaupt
nicht  berücksichtigt  worden  sind,  so  ist  die  damalige  Voraussetzung  für
den  provisorischen  Rechnungszinssatz  von  3 1 U°lo  an  sich  wohl  nicht
mehr  gegeben.  Indessen  soll  die  Steigerung  der  Verwaltungskosten  und
vor  allem  diejenige  der  Aufwendungen  für  Heilverfahren  neuerdings
wieder  einen  höheren  Zinsertrag  als  3%  (bis  zu  welcher
Höhe,  ist  nicht  bekanntgegeben  worden)  notwendig  machen.  Es  ist  mit
Rücksicht  hieraus  1910  vom  Reichsversicherungsamte  verlangt  und  durchgesetzt ­
  worden,  daß,  obwohl  das  Gesamtvermögen  mehr  als  3üe°/o

1  Vgl.  Gutachten  von  Regierungsrat  Or.  Beckmann  im  III.  Anlagebande  zu
den  Reichstagsdrucksachen  1898/1900,  S.  1798  ff.,  sowie  die  anscheinend  halbamtliche
Auslassung  in  der  Zeitschrift  für  Wohnungswesen  vom  11.  Mai  1911,  die  sich  mit
meinem  diesbezüglichen  Aufsatze  in  den  „Blättern  für  Genossenschaftswesen"  vom
22.  Oktober  1910  beschäftigt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.