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Häufiger erwogen ist er in der Kriegs- und ersten Nach-
kriegszeit. Zu Anfang des Krieges ist der Gedanke an Zwangskar-
telle der Abnehmer allerdings nicht aufgetaucht, denn hier hat sehr
schnell die staatliche Regelung der Rohstoff- und Lebensmittel-
bewirtschaftung eingesetzt. Die dafür von den Behörden geschaffenen
Kriegsgesellschaften waren alles andere als Zwangskartelle?).
kommissar für die Nahrungsmittel- und Rohstoffeinfuhr die neue Behörde bilden.
Später wäre es ratsam, eine Obergesellschaft (Holding Company) zu schaffen. Die
Gründung einer solchen Obergesellschaft würde es. gestatten, außer dem Staate und
den kaufmännischen Fachleuten, die in den Untergesellschaften sitzen, noch Dritte
an den Gesellschaften zu beteiligen. Das Kapital wäre so zu verteilen, daß Reich und
Staat in der Obergesellschaft und durch deren Vermittlung auch in den Untergesell-
schaften den maßgebenden Einfluß haben. Das könnte dadurch erreicht werden, daß
die Obergesellschaft von dem Kapital der Untergesellschaften etwas über die Hälfte und
Reich und Staat von dem Kapital der Obergesellschaft mehr als die Hälfte besitzen.‘
1) Vgl. dazu Dix, Wirtschaftskrieg und Kriegswirtschaft (Berlin 1920), S. 313:
„Die Kriegs-Rohstoffgesellschaften, die ursprünglich als Selbstverwaltungskörper von
Industrie und Handel gedacht waren und ihren gemeinnützigen Charakter satzungs-
gemäß festgelegt hatten, sahen sich mit der Dauer des Krieges mehr und mehr ver-
anlaßt, diesen Grundzug zu ändern. Auf der einen Seite wünschten die an der Auf-
bringung der Rohstoffe hauptbeteiligten Firmen auch die Verwendung der Rohstoffe
möglichst in die Hand ihrer Betriebe zu bringen; andererseits suchte man staatlicher-
seits auch die kleineren Betriebe so lange wie möglich im Interesse der Ausnutzung
der vorhandenen Maschinen und namentlich im sozialen Interesse der Beschäftigung
der Arbeitskräfte mit zu berücksichtigen. Zu diesem letzteren Zweck wurde den Roh-
stoffgesellschaften die Verteilung der Gesellschaftsbestände mehr und mehr abgenom-
men, um sie besonderen Zuweisungs- und Verteilungsämtern zu übergeben. Ferner
wurden Kommissare des Kriegsministeriums eingesetzt, die ein Vetorecht gegen die
Beschlüsse ihrer Aufsichtsgesellschaft hatten. Aus reinen Selbstverwaltungskörpern
wurden die Kriegs-Rohstoffgesellschaften mehr und mehr zu in pr ivatrecht-
liche Formen gekleideten Organen der staatlichen Roh-
stoffverwaltung.“
Auch die 1918 in Frankreich zur Regelung der Wareneinfuhr für viele Artikel
begründeten „Konsortien‘ waren keine Einkaufssyndikate, wenn sie auch regel-
mäßig in der Literatur so genannt werden. Trotz des irreführenden Namens und trotz
der Form der Aktiengesellschaft handelte es sich ganz überwiegend um eine staatliche
Regelung der Einfuhr. Treffend sagt Polier in „L’Europe Nouvelle‘, 1918, I,
S. 799: „Un consortium, dans le sens que l’on donne ici & ce terme, est un organisme
complexe qui a pour object de grouper l’ensemble des industriels qui traitent une cer-
taine matiere premiere, et de soumettre absolument ces industriels
A l’action et au contröle de l’Etat en ce qui concerne les
achats de cette matiere premiere. Le consortium proprement dit est une espece
de societe par actions, une sorte de cooperative qui a pour actionnaires les membres
d’une industrie determinege, et qui passe avec l’Etat un contrat en vue d’obtenir de lui,
A de certaines conditions, les produits dont l’industrie a besoin pour fonctionner.
Ce contrat, c’est la charte du consortium, et voici quelles sont ses principales
clauses: Les fabricants perdent le droit d’acheter eux-memes, individuellement ou