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8. Die öffentliche Schadenversicherung.
Von
Kgl. Sachs. Negierungsrat P.^Damm-Dresden.
Vorbemerkung 1.
Das Zahlenmaterial der nachfolgenden Ausführungen entstammt in der Hauptsache
den alljährlich veröffentlichten Berwaltungsberichten der öffentlichen Schadenversicherungsanstalten
; zum kleineren Teil ist es auf den von den einzelnen Anstalten
auf Anfrage gegebenen Auskünften aufgebaut. Weiteres Oucllenmaterial lieferten
die von dem „Verbände öffentlicher Feuerversichernngsanstalten in Deutschland" zu
Kiel herausgegebenen „Jahrbücher" und die in dem amtlichen Organ jenes Verbandes.
der „Zeitschrift für Vcrsichernngswesen und Feuerschutz, Mitteilungen für die
öffentlichen Feuerversichcrungsanstalten" alljährlich bekanntgegebene Zusammenstellung
der Geschäftsergebnisfe.
Vorbemerkung 2. Gebrauchte Abkürzungen.
ö. F.A. — öffentliche Feuerversicherungsanstalten.
Zw.A. — Zwangsversicherungsanstalten, d. h. öffentliche Feuerverficherungsanstalten
mit gesetzlich festgelegtem unmittelbarem oder mittelbarem Beitrittszwang
(Zwang oder Monopol).
N.Zw.A.^ Nichtzwangsanstalten, d. h. diejenigen öffentlichen Fenerversichernngsanstalten,
bei denen völlige Freiwilligkeit des Beitritts besteht.
Das Deutsche Reich ist eines der wenigen Länder der Erde, in denen
die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betriebenen Schadenversicherungsunternehmungen
einen gewichtigen Anteil an der Gesamtdeckung des
innerhalb der Reichsgrenzeu befindlichen Sachvermögens haben.
Die von öffentlich-rechtlichen Schadenversicherungsanstalten in Deutschland
betriebene Versicherungsart ist in der Hauptsache die Feuerversicherung
(Versicherung gegen Brand, Blitzschlag und Explosion).
Nur in wenigen Bundesstaaten (in Bayern, Sachsen, Württemberg,
Baden, Hessen und Schwarzburg-Sondershausen) bestehen außerdem