Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

P.  Damm,  Die  öffentliche  Schadenvcrsicherung.

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Interesse  des  gemeinen  Nutzens  und  nicht  zu  Erwerbszwecken
dienen  soll^.  Die  öffentlichen  Feuerversicherungsanstalten  dienten  daher
weder  früher  noch  dienen  sie  jetzt  als  eine  finanzpolitische  Einnahmequelle
für  den  Staat  oder  die  Mutterkörperschasten,  ähnlich  etwa  wie  die  privaten
Versicherungsaktiengesellschaften  für  ihre  Aktionäre;  sie  beschränken  aber
auch  ihre  sürsorgende  Tätigkeit  nicht,  wie  die  privaten  Gegenseitigkeitsanstalten, ­
  aus  den  Kreis  ihrer  Versicherungsnehmer,  vielmehr  verwenden
sic  ihre  Überschüsse,  deren  Erzielung  jedoch  nicht  Selbstzweck  dieser  Körperschaften ­
  ist,  zur  Unterstützung  von  der  Gesamtheit  der  Bevölkerung  ihres
Betriebsgebietes  dienlichen  Unternehmungen,  soweit  die  Mehreinnahmen
nicht  zur  Stärkung  der  finanziellen  Grundlage  der  Anstalten  in  Form
von  Rücklagen  aufgespeichert  werden  müssen.  Auf  nähere  Einzelheiten
wird  später  eingegangen  werden.
Es  entspricht  ihren  weit  verzweigten  geschichtlichen  Wurzeln,  wenn
die  öffentlichen  Schadenversicherungsanstalten  die  Versicherung  grundsätzlich
kraft  Gesetzes  nur  in  genau  gegeneinander  begrenzten  Landesteilen  betreiben
dürfen,  so  daß  eine  ihrem  öffentlich-rechtlichen  Charakter  abträgliche
Konkurrenz  dieser  Anstalten  untereinander  vermieden  wird.  Will  eine
öffentliche  Anstalt  in  dem  Gebiete  einer  anderen  öffentlichen  Anstalt
Versicherungen  derselben  oder  anderer  Art,  wie  sie  die  örtlich  zuständige
Anstalt  betreibt,  übernehmen,  so  bedarf  sie,  abgesehen  von  der  Zustimmung
ihrer  staatlichen  Aufsichtsbehörde  und,  nötigenfalls,  der  Zulassung  durch
die  betreffende  Bundesregierung,  auch  der  Einwilligung  der  örtlich  zuständigen ­
  Anstalt.  Diese  scharfe  Trennung  der  Geschäftsgebiete  erleichtert
es-den  ö.  F.A.,  ein  etwa  hervortretendes  Rückversicherungsbedürfnis  im
Wege  der  Mitversicherung  oder  durch  Bildung  von  auf  Gegenseitigkeit
beruhenden  Rückvcrsicherungsverbänden  zu  befriedigen.  Durch  derartige
Maßnahmen  wird  die  Aufnahmefähigkeit  derjenigen  Anstalten,  bei  denen
nicht  durch  Zwangs-  oder  Monopolrechte  ein  genügender  versicherungstechnischer ­
  Ausgleich  geschaffen  wird,  sehr  gestärkt  und  die  versicherungstechnisch ­
  notwendige  Atomisierung  und  Mischung  der  Risiken  erreicht.
Betrachten  wir  die  Geschäftsgebiete  der  zurzeit  vorhandenen  49  3
2  Vgl.  als  Musterbeispiel  für  diese  Aufgabe  8  1  des  Preußischen  Gesetzes,  betr.
die  öffentlichen  Feuerversicherungsanstaltcn,  vom  25.  Juli  1910.
2  Ohne  Abrechnung  der  im  Jahre  1911  mit  d^r  Westpreußischen  Feuersozietüt
verschmolzenen  Elbinger  Sozietät  und  der  beiden  schleswig-holsteinischen  Brandgilden,
deren  Charakter  als  ö.  F.A.  neuerdings  vom  Kaiserlichen  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung ­
  verneint  ist,  und  die  daher  jetzt  der  Reichsaufsicht  unterstellt  sind.  Alle
drei  Anstalten  sind  in  den  tabellarischen  Übersichten,  welche  den  Zeitraum  von  1901
            
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