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II. Öffentliche Versicherung.
betrugen ständig über 10 °/o der reinen Beitragseinnahmen. Die Bedeutung
dieser Einnahme, welche aus der Finanzpolitik der Anstalten,
wie sie in den Tabellen VIII und IX des näheren erörtert ist, unmittelbar
sich ergeben, sowie der sonstigen, nicht zu den Beiträgen gehörigen
Geldzuflüsse sür den Versicherungsschutz der Versicherungsnehmer der
ö. F.A. ergibt sich aus der Zusammenstellung der Ausgaben in Tabelle VII
Spalte F. Hiernach übersteigen die notwendigen^" Gesamtausgaben die Einnahmen
aus Beiträgen ständig, so daß ohne die Zinseinnahmen die ö. F.A.
ihren Aufgaben ohne Beitragserhöhungen nicht in dem tatsächlichen Umfange
hätten gerecht werden können; insbesondere würden sie die erheblichen Aufwendungen
für Feuerlösch- und gemeinnützige Zwecke (vgl. Tab. VII A) nicht
haben durchführen können oder zum mindesten sie erheblich kürzen müssen.
Die Brandentschädigungen im einzelnen sind in Tabelle III aufgeführt,
während die übrigen Ausgabeposten im einzelnen des näheren
durch die Tabellen IV—VII nachgewiesen werden.
Hierzu sei erläuternd folgendes bemerkt. In Tabelle IV (S. 326—329)
sind die Schadenerhebungskosten und Rückversicherungsprämien vermerkt, die
mit den Brandentschädigungen im engsten Zusamnienhange stehen. Die
Schadenerhebungskosten sind Lasten, die von den Versicherungsnehmern
nicht wieder eingezogen werden, sondern von den Versicherungsanstalten
getragen werden und insofern einen Teil der allgemeinen Verwaltungskosten
ausmachen. Sie sind aber von den letzteren in Tabelle V vernierkten
Kosten getrennt aufgeführt, um einen Überblick darüber zu ermöglichen,
welcher Teil der Beiträge und der Gesamteinnahme von diesem
besonderen Verwaltungskostenaufwand verschlungen wird, da sich hieraus
ein Rückschluß darauf ziehen läßt, ob die Schadenerhebungen mit hohem
oder verhältnismäßig geringem Kostenaufwand durchgeführt werden. Wie
die Tabelle IV am Schluß ergibt, sind diese Kosten bei den ö. F.A. sehr
niedrige.
Die Tabelle V (S. 330—333) enthält eine Sonderübersicht über die
allgemeinen Verwaltungskosten ohne Berücksichtigung des Aufwands sür
Schadenermittelungen. Diese Verwaltungskosten umfassen den Aufwand für
die Verwaltung und Unterhaltung der Geschäftsstellen, für Bureaubedürfnisse
und Inventar, sür Gehälter der Beamten und die Vergütung sür die
Vertreter. Wie bereits an anderer Stelle angedeutet, sind diese allgemeinen
Verwaltungskosten, gemessen an den Beiträgen der Versicherungsso
Nämlich allgemeine Verwaltungskosten (Spalte D a. a. £).), Einzel- und
Nachschatznngen (Spalte E), Schadenerhebungskosten und Rückversicherungsprämien
(Spalte 0).