Contents : Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht

$ 9. Beispiele aus der handelspolitischen Praxis, 45

berechtigten Staat noch nicht verdrängt ist, und der Export des berechtigten
 Staates mit Rücksicht auf seine Produktionsverhältnisse und
dergleichen noch steigerungsfähig ist.
In der absoluten Bezifferung des Kontingents liegt also schon die
Diskriminierung. Eine ‚Gleichbehandlung‘ wäre demnach nur dann
gewährleistet, wenn das einem Staate eingeräumte Kontingent nach
dessen jeweiligem Anteil an der Gesamteinfuhr der betreffenden Warenart
 bemessen würde. Da dieser Anteil nicht konstant ist, wäre er
laufend auf Grund der Außenhandelsstatistik festzusetzen. Daß dies in
der Praxis Unbequemlichkeiten mit sich bringt, kann an der Rechtslage
 nichts ändern.
4. Das Versprechen der meistbegünstigten Zollbehandlung ist praktisch
 wertlos, wenn die Ware im Gebiete des verpflichteten Staates
auf dem Wege bis zum Bestimmungsort bei den Eisenbahnen höher
tarifiert wird als die gleichen Waren eines anderen Staates. Ebenso
wird der Vorteil einer auf Grund der Meistbegünstigungsklausel erfolgten
 Zollherabsetzung wieder aufgehoben, wenn der verpflichtete Staat
die ausländische Ware mit einer inneren Sonderabgabe belegt. Selbstverständlich
 kann der berechtigte Staat sich gegenüber solchen Maßnahmen
 des „administrativen Protektionismus‘“1 auf die Meistbegünstigungsklausel
 nur berufen, wenn sie sich unmittelbar auch auf die
weitere Behandlung im Gebiete des verpflichteten Staates bezieht,
was allerdings meist der Fall ist. Auch auf diesem Gebiet begegnet
man wie bei der Zollbehandlung denselben Versuchen der einzelnen
Staaten, sich der Meistbegünstigungsverpflichtung durch eine formelle
 Gleichbehandlung, aber materielle Diskriminierung des berechtigten
 Staates zu entziehen. Für gewisse von der Grenze des begünstigten
 Staates ausgehende Eisenbahnstrecken werden z. B. häufig niedrigere
Frachttarife festgesetzt und so der berechtigte Staat. diskriminiert.
Rechtlich bieten diese Fälle jedoch nichts Neues.
5. Die hier vertretene Auffassung, daß die Meistbegünstigungsklausel
 nicht zur formellen Anwendung der vom verpflichteten Staate
aufgestellten Behandlungsgrundsätze auf den berechtigten Staat, sondern
 zur Aufstellung von Behandlungsgrundsätzen verpflichtet, durch
welche die Konkurrenzbedingungen für den berechtigten Staat nicht
erschwert werden, führt zu Ergebnissen, die sich mit der gegenwärtigen
handelspolitischen Praxis nicht immer vertragen. Auch läßt sich nicht

L Die Internationale Handelskammer versteht hierunter „toutes les mesures qui
ont directement ou indirectement pour but d’entraver abusivement l’importation
les marchandises 6trang&res ou de les exclure‘‘. — Vgl. La Chambre et le Developpement
 de la Politique de la Conference Economique Internationale, Memorandum
presente au Comite consultatif de l’Organisation &conomique de la Delegation de la
Chambre de Commerce Internationale, April 1928.
            
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