Die Organisation des britischen Weltreichs.
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rungen. Diese Gemeinwesen schwanken an Größe und Bedeutung. An
der untersten Stelle wohl steht die Insel Ascension mit einer Fläche
von 88 qkm und 400 Einwohnern; sie hat im ganzen 15 acres (etwa
7 ha) bebautes Land; auf der anderen Seite stehen das Kaiserreich
Indien zuzüglich seiner Dependenzen mit 4,6 Milk qkm und 315 Milk
Einwohnern und die «Herrschaft» (Dominion) Kanada mit
9,7 Milk qkm und 7 Millionen Einwohnern.
So verschiedenartig aber auch die natürliche Lage und die soziale
Gestaltung der das britische Reich bildenden Gemeinwesen ist, sie
stimmen alle in einem Punkte überein. Sie sind staatsrechtlich alle
als «Kolonien» zu bezeichnen, d. h. als Gebiete, bez. Bevölkerungen,
die zwar unter Umständen alle Befugnisse und alle Einrichtungen
eines unabhängigen Staates besitzen können, die diese Befugnisse
aber der Übertragung seitens einer übergeordneten Regierung ver
danken, die dieselben einschränken, ausdehnen oder zurücknehmen
und die Regierung des untergeordneten Staates zur Verantwortung
ziehen kann. Wie weit oft im einzelnen die Befugnisse einzelner
Glieder des britischen Weltreiches gehen, sie haben nirgends völker
rechtliche Persönlichkeiten erworben. Sie können nicht Krieg er
klären und Frieden schließen, noch besitzen sie eine selbständige
Vertretung im internationalen Verkehr.
Diese formale Eigenschaft als «abhängige Gebiete» ist indes der
einzige gemeinsame Zug aller britischen Besitzungen. Sieht man von
ihr als von etwas Selbstverständlichem ab, so stellt sich das britische
Weltreich nicht länger als eine Einheit dar. Es ist nicht aus einem
Gusse hervorgegangen; es besteht vielmehr nach Ursprung, Eigen
art und Regierungsform aus zwei Reichen, die einander in jeder Be
ziehung unähnlich sind und nur durch die Souveränität des Mutter
landes zu einer äußeren Einheit zusammengefaßt erscheinen.
Ein Teil dieses Reiches, Indien und die übrigen asiatischen Be
sitzungen, der größte Teil von Afrika, mit Ausnahme der südafrika
nischen Union, umfaßt Gebiete, die fast ausschließlich von Ein
geborenenbevölkerungen bewohnt werden. Es sind «Herrschafts
kolonien», die durch Niederwerfung der eingeborenen Bevölke
rungen britischer Besitz geworden sind; ihre Bevölkerungen sind
denen der britischen Inselrassen fremd und werden ihr allem mensch
lichen Ermessen nach rassenfremd bleiben. Die britische Herrschaft
in diesen Gebieten ist daher eine Fremdherrschaft; sie beruht ur-
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