Full text: Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

D : AS vorliegende Thema paßt scheinbar nicht ganz 
■ in einen «Deutschland und seine wirtschaftlichen 
[ Konkurrenten» betitelten Zyklus. Wirtschaftliche Kon- 
! kurrenz macht die englische Landwirtschaft der des 
Kontinents, speziell der deutschen, nicht; im Gegenteil, sie ist 
durch die überseeische Konkurrenz weit schärfer betroffen worden 
als die unsrige. Wenn trotzdem ein Vortrag über die englische Land 
wirtschaft in diesen Zyklus aufgenommen wurde, so geschah das, 
um zu zeigen, wie die englische Außenhandelspolitik auf die eigene 
Landwirtschaft eingewirkt und wie diese sich den veränderten Ver 
hältnissen mehr oder weniger angepaßt hat. 
Während über englische Industrie- und Handelspolitik, die unsere 
Interessen unmittelbar berührt, in Deutschland ziemlich konkrete, 
wenn auch nicht immer ganz richtige Vorstellungen verbreitet sind, 
sind die landläufigen Anschauungen über englische Landwirtschaft 
meist etwas nebelhaft. Das Schema pflegt sich in der vagen Vor 
stellung von einer hohen Blüte der englischen Landwirtschaft im 
18. Jahrhundert zu erschöpfen, die dann durch die Aufhebung der 
Kornzölle 1846 geknickt wurde; dann habe die überseeische Kon 
kurrenz zu Anfang der siebziger Jahre des 19. Jahrhunderts den 
Resten der englischen Landwirtschaft endgültig den Garaus gemacht, 
so daß heute auf dem gänzlich entvölkerten flachen Lande die Ruhe 
des Kirchhofs herrsche. Wir werden im folgenden sehen, wie unzu 
treffend diese traditionellen Vorstellungen sind. 
Unsere Betrachtungen werden sich im wesentlichen auf die letzten 
40 Jahre konzentrieren, denn ein so umfangreiches Thema wie das 
über englisches Agrarwesen in einem knappen Aufsatz darzustellen, 
erfordert äußerste Verkürzungen, die nur ein Eingehen auf das Not 
wendigste gestatten. Da uns hier in erster Linie die Gegenwart 
interessiert, die gewisse Parallelen mit der Entwicklung in Deutsch 
land nahelegt, will ich auf die historische Entstehung der heutigen 
englischen Agrarverfassung so gut wie gar nicht eingehen und nur 
kurz darauf hinweisen, daß aus der Grundherrschaft und der Un- 
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