Full text: Botschaft betreffend Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank

Bestehender Text. Neuer Text. 
tierten Wechseln, Checks, Schuldverschreibungen 
und Schatzscheinen (Art. 15. Ziffern 2 und 3) 
vorhanden. sein. 
Die Metallreserve muss zum mindesten 40% der in Die Metallreserve muss zum mindesten 40 %, 
Umlauf befindlichen Noten betragen; die Wechsel müssen der in Umlauf befindlichen Noten betragen. 
immer zwei voneinander unabhängige Unterschriften tragen. 
Art. 21. Art. 21, 
Die Nationalbank ist ferner verpflichtet, den Gegen- Streichung. 
wert aller kurzfälligen Schulden jederzeit in schweizerischen 
Diskontowechseln, in Wechseln auf das Ausland, in gesetz- 
licher Barschaft, fremden Goldmünzen oder Goldbarren ge- 
deckt zu halten. 
Als kurzfällig gelten diejenigen Schulden, welche innert 
zehn Tagen fällig oder forderbar sind. 
Der BundesratZist beauftragt, auf Grundlage 
der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 
17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung 
über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die 
Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten 
und den Beginn der Wirksamkeit desselben 
festzusetzen.
	        
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