Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
  
2 I. Teil. England. 
Als alien enemies werden dabei alle Personen betrachtet, die frei- 
willig während der Dauer des Krieges Wohnsitz oder Geschäftsnieder- 
Jlassung in einem feindlichen Staate haben. Es ist dabei gleichgültig, 
welcher Nationalität sie sind. Selbst Angehörige des britischen Königreichs 
werden als „alien enemies“ behandelt, wenn bei ihnen die erwähnten Voraus- 
setzungen zutreffen. Umgekehrt sind als „Freunde“, alien friends, selbst 
Deutsche, Österreicher und Ungarn zu betrachten, wenn sie freiwillig auf 
britischem Territorium wohnen oder dort Geschäfte betreiben. Es wird dabei 
vor allem auf den geschäftlichen Betrieb abgestellt. Dies ist altes eng- 
lisches Recht, wobei wohl die Ansicht maßgebend war, daß die Personen, 
die — wenn auch anderer Staatszugehörigkeit — während des Krieges 
fortfahren, auf englischem Territorium zu leben, Geschäfte zu betreiben, 
ihre Steuern zu bezahlen, sich dadurch als friends, als „englandfreundlich“ 
offenbart haben !). 
Allerdings ist dabei Voraussetzung, daß der Fremde per licentiam et sub protectione 
regis, mit Erlaubnis der Regierung, in England wohne. 
Diese Erlaubnis kann nur als erteilt betrachtet werden, wenn sich der Fremde den 
Vorschriften unterzogen hat, die seit Beginn des Krieges für seinen Aufenthalt in Groß- 
britannien und Irland erlassen worden sind, insbesondere den Aliens Restrietion Orders, 
Ausländerbeschränkungsverordnungen. Es sind dies polizeiliche Vorschriften, die den 
Fremden, der auf englischem Territorium landet, dort lebt, oder von dort weggeht, scharfer 
polizeilicher Kontrolle unterwerfen, der Anmeldepflicht beim Registration officer, dem 
Paßzwang usw., Beschränkungen, die man vor dem Kriege in England gar nicht kannte, 
Ein Ausländer kann auch jederzeit interniert werden 2). 
Besitzt ein Feind eine Zweigniederlassung in einem britischen, 
verbündeten oder außerhalb Europas gelegenen neutralen Gebiet, so sollen 
1) Das australische Gesetz vom 24. Mai 1915 faßt den Begriff „Feind‘“ weiter. 
Darnach ist Feind „jede Person, Firma oder Gesellschaft, deren Geschäftsbetrieb mittelbar 
oder unmittelbar durch feindliche Staatsangehörige oder unter ihrem Einfluß geleitet 
oder beaufsichtigt wird oder deren Geschäfte ganz oder überwiegend zugunsten oder im 
Namen feindlicher Staatsangehöriger betrieben werden, selbst wenn die Firma oder 
Gesellschaft innerhalb der königlichen Gebiete eingetragen ist oder Rechts- 
fähigkeit erlangt hat“. 
2) Es sind folgende Aliens Restrietion Orders erlassen worden: 
R. (Consolidation) Order, 1914. 
R. (Change of name) Order, 1914. 
R. (Belgian Refugees) Order, 1914. 
R. (Armenians, &c) Order, 1915. 
R. (Amendment) Order, 1915. 
R. (Seamen) Order, 1915. 
. R. (Amendment) Order, 1916. 
S The Order of Council, 29. Februar 1916, siehe „The London Gazette‘ von 
diesem Tage; Seite 2213 £f. gibt eine Zusammenfassung aller an diesem Tage in 
Geltung stehenden Polizeivorschriften für den Ausländer, der sich auf britise hem 
Territorium aufhält. 
Siehe Manual of Emergency Legislation, supplement 4, Seite 629 ff.; ferner 
Page S. 91 ff. 
DASS 
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