Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
  
    
  
I. Teil. England. 
  
1. Nicht naturalisierte Männer in milifärpflichtigem Alter sollten interniert, 
ältere Männer aber ausgewiesen werden. 
Naturalisierte Männer sollten ebenfalls so behandelt werden, es sei denn, daß 
sie vor einer zu diesem Zwecke eingesetzten Kommission nachweisen können, 
daß es ein Gebot von „justice and humanity“ sei, sie von dieser Behandlung aus- 
zunehmen. Unter entsprechenden Bedingungen sollten Frauen und Kinder 
ausgewiesen werden 1). 
Durch die Aliens Restrietion. (Change of name) Order 1914 ist es auch dem „alien 
enemy“* verboten worden, nach dem 12. Oktober 1914 Geschäfte unter einem anderen 
Namen zu betreiben als unter dem, unter dem er zu Ausbruch des Krieges bekannt war ?). 
Ill. Ferner verlieren Kaufleute die Eigenschaft von alien friends 
und werden zu Feinden, mit denen jeder Handel verboten ist, wenn sie mit 
dem „Feinde“ in Verbindung stehen, solchen Verkehrs verdächtigt werden 
und deshalb von der englischen Regierung auf die schwarze Liste der- 
jenigen Firmen gesetzt werden, die zu boykottieren sind. 
Durch die Trading with the Enemy (Extension of Powers) Act 
vom 23. Dezember 1915 ist bestimmt worden, daß die Regierung den auf 
britischem Gebiete wohnenden und geschäfttreibenden Personen den 
Handel mit Personen und Gesellschaften verbieten kann, die nicht in 
feindlichem Gebiete wohnen oder dort Handel treiben, und zwar 
wegen der Zugehörigkeit zum feindlichen Staate oder geschäftlicher 
Beziehungen zu einer Person mit feindlicher Staatsangehörigkeit, „by 
reason of the enemy nationality or enemy association“. 
Gestützt auf dieses Gesetz wurde am 29. Februar 1916 die Trade 
with the Enemy (Neutral Countries) Proclamation, 1916, er- 
lassen, die jeden Handel verbietet mit allen Personen in neutralen 
Ländern, die in besonderen Listen — statutory list — in der „London 
Gazette“ bekannt gegeben werden. Diese Bekanntmachung wurde er- 
setzt durch die nur unwesentlich anders lautende „The Trading with 
the Enemy (Statutory List) Proclamation, 1916, No. 3“3). 
Der Ausdruck „in neutralen Ländern‘ wird hier ersetzt durch „in nicht- 
feindlichen Ländern“. 
Solche „schwarze Listen‘ erschienen bis Ende Mai 1916 in bezug auf „feindliche“ 
Firmen oder „feindlicher Beziehungen verdächtige Firmen“ in Argentinien, Brasilien, 
China, Chile, Cuba, Dänemark, Equador, Griechenland, Holland, Japan, Las Palmas, 
Marocco, Madeira, Niederländisch Ost-Indien, Norwegen, Persien, Peru, Philippinen, 
Portugal, Siam, Spanien, Teneriffa, Uruguay. Daneben scheinen schwarze Listen zu 
bestehen, die nicht in der „London Gazette‘ veröffentlicht wurden, die sich aber auf 
Firmen in Italien und der Schweiz beziehen. Im Juli 1916 wurde auch eine schwarze 
Liste mit Firmen in den Vereinigten Staaten bekannt, was dort Proteste zur Folge hatte. 
Siehe darüber unten Seite 8. In einer besondern Denkschrift vom 17. Juni 1916 mahnte 
die deutsche Regierung die neutralen Länder zum Aufsehen. Siehe unten V. Bis An- 
fang August 1916 waren 1648 Firmen auf die schwarze Liste gesetzt, davon von 
Holland 136, von Brasilien 154, von Spanien 193. 
» 
1) Siehe Page, 5. 22. 
?) Siehe Page, S. 21. 
3) Veröffentlicht im „Supplement to the London Gazette‘ vom 23, Mai 1916. 
    
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