Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
50 1. Teil. England. 
  
8, Kapitel. 
Bericht des öffentlichen Treuhänders über das „feindliche“ 
Vermögen. 
Aus dem Berichte des öffentlichen Treuhänders (Eighth General Report by the 
Public Trustee, presented to both Houses of Parliament by Command of his Majesty 
— Cd. 8241 —) Frühjahr 1916, ergibt sich, wie groß ungefähr das bis dann mit Beschlag 
belegte deutsche Vermögen war. Der Bericht hat nach der in den „Kriegswirtschaftlichen 
Nachrichten aus dem Institut für Seeverkehr und Weltwirtschaft‘ (Kiel) vom 16. Juni 
1916 gegebenen Übersetzung folgenden Wortlaut: 
Die zur Zeit meines 7. Jahresberichtes bestehende Gesetzgebung über Handel mit 
dem Feind ist seither durch gewisse Proklamationen und zwei spätere Gesetze, die 
Zusatzgesetze über den Handel mit dem Feind von 1915 und 1916, ergänzt und er- 
weitert worden. Nach dem Gesetz von 1915 sind meine wichtigsten Aufgaben als Kustos 
feindlichen Vermögens in England und Wales die folgenden: 
1. Die beim Kustos zu hinterlegenden Summen umfassen auch die dem Feinde zu- 
kommenden Zinsen von Staatspapieren und städtischen oder anderen behördlichen 
Papieren, die Zinsen des auf derartige Anlagen rückgezahlten Kapitals und des zurück- 
gezahlten Kapitals aus Aktiengesellschaften; 
2. Die Verpflichtung zur Anmeldung feindlichen Vermögens wird auch auf Bank- 
guthaben und Buchschulden feindlicher Personen oder Firmen von £ 50 aufwärts aus- 
gedehnt. 
Ferner bestimmte das Gesetz, daß die Anzeigepflicht von Kapital, das in feindlichen 
Händen befindlich ist oder von Feinden verwaltet wird, sich auch auf Handelsgesellschaften 
bezöge; es ermächtigte zur unmittelbaren Einziehung aller Dividenden von Gesellschaften, 
die an in England ansässige Personen zahlbar sind, falls diese als Beauftragte von Feinden 
fungieren. 
Das Zusatzgesetz über Handel mit dem Feinde von 1916 sieht vor, daß die Ein- 
sohränkungen und Verbote im Hinblick auf die Behandlung feindlichen Vermögens in 
England, die die Gesetze und Proklamationen über Handel mit dem Feind festlegten, 
nach Friedensschluß fortbestehen sollen, bis Seine Majestät durch eine Order-in-Couneil 
anderweitig bestimmen würde. Der Board of Trade erhielt Vollmacht, Liquidatoren zu 
ernennen, um feindliche Firmen ganz oder teilweise aufzulösen oder die Fortführung 
solcher Geschäfte während des Krieges zu untersagen. Überdies wurden dem Board of 
Trade die Machtbefugnisse des High Court zugesprochen, nämlich Kapitalanlagen in 
England vorzunehmen mit dem Vermögen jeder Art, das für die Feinde oder feindliche 
Untertanen aufbewahrt wird. 
$ 4 des Zusatzgesetzes über Handel mit dem Feind von 1914 ermöglicht einem 
britischen Gläubiger eines Feindes oder einer feindlichen Firma, bei dem High Court zu 
beantragen, daß alle Aktiva eines solchen Feindes oder ein Teil davon — der Gesamt- 
betrag ist jetzt allgemeiner bekannt geworden — bei dem Kustos zu hinterlegen ist. Eine 
Summe von annähernd £ 5 Millionen wurde bereits zu diesem Zwecke hinterlegt; hiervon 
sind annähernd £ 76000 unter Aufsicht des Gerichtshofes zur Zahlung von Forderungen 
englischer Gläubiger verteilt worden. 
Auf Ersuchen des Schatzamtes, das sich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung 
gesetzt hatte, wurde letztes Jahr ein System eingeführt, wonach in England ansässige 
Personen freiwillige Angaben über das Vermögen machen konnten, das in Feindesland 
für ihre Rechnung aufbewahrt wurde, sowie über alle ihre Forderungen an Personen oder 
 
	        
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