50 1. Teil. England.
8, Kapitel.
Bericht des öffentlichen Treuhänders über das „feindliche“
Vermögen.
Aus dem Berichte des öffentlichen Treuhänders (Eighth General Report by the
Public Trustee, presented to both Houses of Parliament by Command of his Majesty
— Cd. 8241 —) Frühjahr 1916, ergibt sich, wie groß ungefähr das bis dann mit Beschlag
belegte deutsche Vermögen war. Der Bericht hat nach der in den „Kriegswirtschaftlichen
Nachrichten aus dem Institut für Seeverkehr und Weltwirtschaft‘ (Kiel) vom 16. Juni
1916 gegebenen Übersetzung folgenden Wortlaut:
Die zur Zeit meines 7. Jahresberichtes bestehende Gesetzgebung über Handel mit
dem Feind ist seither durch gewisse Proklamationen und zwei spätere Gesetze, die
Zusatzgesetze über den Handel mit dem Feind von 1915 und 1916, ergänzt und er-
weitert worden. Nach dem Gesetz von 1915 sind meine wichtigsten Aufgaben als Kustos
feindlichen Vermögens in England und Wales die folgenden:
1. Die beim Kustos zu hinterlegenden Summen umfassen auch die dem Feinde zu-
kommenden Zinsen von Staatspapieren und städtischen oder anderen behördlichen
Papieren, die Zinsen des auf derartige Anlagen rückgezahlten Kapitals und des zurück-
gezahlten Kapitals aus Aktiengesellschaften;
2. Die Verpflichtung zur Anmeldung feindlichen Vermögens wird auch auf Bank-
guthaben und Buchschulden feindlicher Personen oder Firmen von £ 50 aufwärts aus-
gedehnt.
Ferner bestimmte das Gesetz, daß die Anzeigepflicht von Kapital, das in feindlichen
Händen befindlich ist oder von Feinden verwaltet wird, sich auch auf Handelsgesellschaften
bezöge; es ermächtigte zur unmittelbaren Einziehung aller Dividenden von Gesellschaften,
die an in England ansässige Personen zahlbar sind, falls diese als Beauftragte von Feinden
fungieren.
Das Zusatzgesetz über Handel mit dem Feinde von 1916 sieht vor, daß die Ein-
sohränkungen und Verbote im Hinblick auf die Behandlung feindlichen Vermögens in
England, die die Gesetze und Proklamationen über Handel mit dem Feind festlegten,
nach Friedensschluß fortbestehen sollen, bis Seine Majestät durch eine Order-in-Couneil
anderweitig bestimmen würde. Der Board of Trade erhielt Vollmacht, Liquidatoren zu
ernennen, um feindliche Firmen ganz oder teilweise aufzulösen oder die Fortführung
solcher Geschäfte während des Krieges zu untersagen. Überdies wurden dem Board of
Trade die Machtbefugnisse des High Court zugesprochen, nämlich Kapitalanlagen in
England vorzunehmen mit dem Vermögen jeder Art, das für die Feinde oder feindliche
Untertanen aufbewahrt wird.
$ 4 des Zusatzgesetzes über Handel mit dem Feind von 1914 ermöglicht einem
britischen Gläubiger eines Feindes oder einer feindlichen Firma, bei dem High Court zu
beantragen, daß alle Aktiva eines solchen Feindes oder ein Teil davon — der Gesamt-
betrag ist jetzt allgemeiner bekannt geworden — bei dem Kustos zu hinterlegen ist. Eine
Summe von annähernd £ 5 Millionen wurde bereits zu diesem Zwecke hinterlegt; hiervon
sind annähernd £ 76000 unter Aufsicht des Gerichtshofes zur Zahlung von Forderungen
englischer Gläubiger verteilt worden.
Auf Ersuchen des Schatzamtes, das sich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung
gesetzt hatte, wurde letztes Jahr ein System eingeführt, wonach in England ansässige
Personen freiwillige Angaben über das Vermögen machen konnten, das in Feindesland
für ihre Rechnung aufbewahrt wurde, sowie über alle ihre Forderungen an Personen oder