Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
    
   
4. Kapitel. Die Durchführung der Sequestration. 69 
  
VL Auskunfterteilung durch die Sequester. In sehr vielen 
Fällen hat der Deutsche oder Österreicher, dessen Vermögen, Lager oder 
gar das ganze Geschäftshaus in Frankreich sequestriert ist, ein Interesse 
daran, durch Zahlung von Schulden, insbesondere Miet- und Pachtzinsen, 
den öffentlichen Verkauf seiner Aktiven zu verhindern, da ein solcher 
Verkauf zur Kriegszeit aus begreiflichen Gründen nur einen bedeutend 
reduzierten Erlös einbringt. Wo es nötig ist, durch solche Zahlungen 
größeren Schaden abzuwenden, gibt deshalb die zuständige deutsche 
Reichsbehörde — das Reichsamt des Innern — auf gestelltes begründetes 
Gesuch die Erlaubnis zur Geldsendung nach Frankreich. 
Zur Erledigung der für solche Zahlungen in Betracht kommenden 
Fragen — z. B. die Frage, ob drängende Gläubiger Zahlung verlangen, 
ob genügend Deckung für Mietzinsen usw. vorhanden ist, ob und wie 
bestrittene Forderungen zurückgewiesen werden — hat sich die Not- 
wendigkeit ergeben, daß Sequester und Sequestrierter direkt oder durch 
Vermittlung einer neutralen Zwischenstelle miteinander in Verbindung 
treten. Oft wird auch der Sequester für die richtige Durchführung 
seines Amtes nähere Auskünfte nötig haben. 
Durch ein Rundschreiben vom 27. Dezember 1915 hat die Pariser 
Staatsanwaltschaft dem Sequester den Verkehr mit den Sequestrierten 
und deren Vertretern verboten. In denjenigen Fällen, da indessen die 
Wahrung französischer Interessen ein Korrespondieren mit dem Se- 
questrierten, der sich in neutralem Land aufhält, oder seinem dort 
wohnenden Vertreter notwendig macht — namentlich, wenn der Sequester 
nicht über Geldmittel zur Zahlung französischer Gläubiger verfügt und 
solche vom Sequestrierten aus dem Ausland geschickt werden sollen 
— kann der Präsident des Zivilgerichts im Einverständnis mit der 
Staatsanwaltschaft die erforderliche Erlaubnis erteilen. 
Ausdrücklich wird den Sequestern gestattet, stets die Gelder in 
impfang zu nehmen, die ihnen vom Ausland her zur Zahlung von 
Schulden der „Feinde“ zugeschickt werden. — 
In. der Folge ist dann zwischen der französischen und deutschen 
Regierung über die gegenseitige Auskunfterteilung auf diplomatischem 
Wege eine Vereinbarung zustande gekommen, wie sich aus folgender 
offiziellen Mitteilung ergibt. 
Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung‘ vom 29. März 1916 berichtet: 
„Infolge der von der französischen Regierung getroffenen Maßnahmen gegen 
das deutsche Privatvermögen ist es den beteiligten Deutschen häufig schwer, wenn nicht 
unmöglich gemacht, über die zur Erhaltung dieses Vermögens erforderlichen Schritte 
durch private Vermittlung auf dem Wege über das neutrale Ausland rechtzeitig Aus- 
kunft zu erhalten. Dagegen hat die französische Regierung erklärt, daß sie gegen die 
Vermittlung solcher Auskünfte durch die amerikanische Botschaft in Paris, die den 
Schutz der deutschen Interessen in Frankreich übernommen hat, grundsätzlich keine 
Einwendungen erhebt.“ 
         
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
   
  
 
	        
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