4. Kapitel. Die Durchführung der Sequestration. 69
VL Auskunfterteilung durch die Sequester. In sehr vielen
Fällen hat der Deutsche oder Österreicher, dessen Vermögen, Lager oder
gar das ganze Geschäftshaus in Frankreich sequestriert ist, ein Interesse
daran, durch Zahlung von Schulden, insbesondere Miet- und Pachtzinsen,
den öffentlichen Verkauf seiner Aktiven zu verhindern, da ein solcher
Verkauf zur Kriegszeit aus begreiflichen Gründen nur einen bedeutend
reduzierten Erlös einbringt. Wo es nötig ist, durch solche Zahlungen
größeren Schaden abzuwenden, gibt deshalb die zuständige deutsche
Reichsbehörde — das Reichsamt des Innern — auf gestelltes begründetes
Gesuch die Erlaubnis zur Geldsendung nach Frankreich.
Zur Erledigung der für solche Zahlungen in Betracht kommenden
Fragen — z. B. die Frage, ob drängende Gläubiger Zahlung verlangen,
ob genügend Deckung für Mietzinsen usw. vorhanden ist, ob und wie
bestrittene Forderungen zurückgewiesen werden — hat sich die Not-
wendigkeit ergeben, daß Sequester und Sequestrierter direkt oder durch
Vermittlung einer neutralen Zwischenstelle miteinander in Verbindung
treten. Oft wird auch der Sequester für die richtige Durchführung
seines Amtes nähere Auskünfte nötig haben.
Durch ein Rundschreiben vom 27. Dezember 1915 hat die Pariser
Staatsanwaltschaft dem Sequester den Verkehr mit den Sequestrierten
und deren Vertretern verboten. In denjenigen Fällen, da indessen die
Wahrung französischer Interessen ein Korrespondieren mit dem Se-
questrierten, der sich in neutralem Land aufhält, oder seinem dort
wohnenden Vertreter notwendig macht — namentlich, wenn der Sequester
nicht über Geldmittel zur Zahlung französischer Gläubiger verfügt und
solche vom Sequestrierten aus dem Ausland geschickt werden sollen
— kann der Präsident des Zivilgerichts im Einverständnis mit der
Staatsanwaltschaft die erforderliche Erlaubnis erteilen.
Ausdrücklich wird den Sequestern gestattet, stets die Gelder in
impfang zu nehmen, die ihnen vom Ausland her zur Zahlung von
Schulden der „Feinde“ zugeschickt werden. —
In. der Folge ist dann zwischen der französischen und deutschen
Regierung über die gegenseitige Auskunfterteilung auf diplomatischem
Wege eine Vereinbarung zustande gekommen, wie sich aus folgender
offiziellen Mitteilung ergibt.
Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung‘ vom 29. März 1916 berichtet:
„Infolge der von der französischen Regierung getroffenen Maßnahmen gegen
das deutsche Privatvermögen ist es den beteiligten Deutschen häufig schwer, wenn nicht
unmöglich gemacht, über die zur Erhaltung dieses Vermögens erforderlichen Schritte
durch private Vermittlung auf dem Wege über das neutrale Ausland rechtzeitig Aus-
kunft zu erhalten. Dagegen hat die französische Regierung erklärt, daß sie gegen die
Vermittlung solcher Auskünfte durch die amerikanische Botschaft in Paris, die den
Schutz der deutschen Interessen in Frankreich übernommen hat, grundsätzlich keine
Einwendungen erhebt.“