5. Kapitel. Gesellschaften. 71
Reulos meint allerdings, nach dem französischen Gesetze vom
l. Juli 1901 über den Gesellschaftsvertrag (loi relative au contrat
d’association) Art. 12 könnte die Auflösung von „feindlichen“ Gesellschaften
ausgesprochen werden. In der Friedenszeit sei davon kein Gebrauch
gemacht worden und jetzt widerspreche die Auflösung dem Zwecke
der Sequestration.
Diese Gesetzesstelle lautet:
„Les associations compos6es en majeure partie d’etrangers, celles ayant des administrateurs
6trangers ou leur siege ä V’etranger, et dont les agissements seraient de
nature, soit & fausser les conditions normales du march6 des valeurs ou des marchandises,
soit ä menacer la süret6 interieure ou exterieure de l’Etat .. . . pourront ötre dissoutes
par decret du President de la Republique rendu en Conseil des ministres.‘*
II. Societes mixtes, d. h. Unternehmungen, bei denen einzelne
Gesellschaftsanteile, sei es nun ein größerer oder ein kleinerer Teil, in
„feindlichen“ Händen liegt, während der verbleibende Teil französischen,
„alliierten“ oder „neutralen“ Gesellschaftern zusteht, unterliegen nur in
bezug auf den „feindlichen“ Anteil der Sequestration. Das Geschäft
wird weiter geführt. Als Sequester kann auch der nichtfeindliche Gesellschafter
ernannt werden‘). Die einzige Aufgabe des Sequesters ist
hier, die Dividenden und andere Beträge einzukassieren, welche den
„Feinden“ zustehen, damit diese während des Krieges weder direkt
noch indirekt Nutzen aus der Fortführung des Betriebes ziehen können.
Über die Ansprüche des „feindlichen“ Gesellschafters soll ein genaues
Verzeichnis aufgenommen werden,
Nach Reulos?) sollen die französischen Gesellschafter, die eine
Minderheit des Gesellschaftskapitales vertreten, gegenüber den „feindlichen“
Gesellschaftern, denen die Mehrheit des Kapitales zusteht, aus
dem Kriegszustand keinen Nutzen ziehen und können daher weder mit
noch ohne Zustimmung des Sequesters die Auflösung und Liquidation
der Gesellschaft beschließen.
Dagegen hält es Reulos für angezeigt, einer nichtfeindlichen Mehrheit
von Aktionären das Recht einzuräumen, die Auflösung zu beschließen,
sei es, weil die Statuten dieses Recht gewähren, sei es, weil die Fortdauer
des Kriegszustandes sie zu einer solchen Maßnahme veranlaßt,
und zwar mit Rücksicht auf die finanzielle Situation, die Entwicklung
der Geschäfte und einer im Interesse der Unternehmung notwendig gewordenen
Erweiterung oder Umformung.
Die französischen Aktionäre werden deshalb in einer außerordentlichen
Generalversammlung bezügliche Beschlüsse fassen können.
1) Rundschreiben des Justizministers vom 25. Oktober 1914, abgedruckt bei
Reulos S. 51.
2) Seite 339.