82 JiT. Teil. Italien.
lichem Sinne abging und es eine große Zahl geheimer Rundschreiben
und Erlasse der Behörden gibt, die der Öffentlichkeit nicht bekannt wurden.
Die Behörden der verschiedenen Landesgegenden verhielten sich auch
verschieden in der Beurteilung deutscher Interessen.
Die „Verständigung“, die zwischen den beiden Regierungen am
21. Mai 1915 getroffen wurde, ist nur eine solche wegen der Behandlung
der beiderseitigen Staatsangehörigen und ihres FKigentums während des
Kriegszustandes, sollte also erst zur Anwendung kommen, wenn Krieg
zwischen den beiden Ländern ausbrechen würde.
Diese „Verständigung“ ist deshalb offiziell nicht veröffentlicht. worden,
wurde jedoch in schweizerischen und teilweise in italienischen Z eitungen
bekanntgegeben und hat folgenden Wortlaut:
Verständigung zwischen Deutschland und Italien wegen der
Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen und ihres
Eigentums während des Kriegszustandes?).
Art. 1. Den Deutschen in Italien und den Italienern in Deutschland wird
der Schutz ihrer Person und ihres Eigentums nach Maßgabe der in den beider-
seitigen Staaten bestehenden Gesetze und Rechtsgrundsätze gewährleistet.
Art. 2. Sie dürfen sich weiterhin im Lande frei aufhalten, ausgenommen in
den von den zuständigen Behörden bezeichneten Gebieten und Ortschaften, sowie
vorbehaltlich der Beschränkungen und Polizeimaßnahmen, die ihnen gegenüber
im Interesse der Staatssicherheit und der öffentlichen Ordnung oder im Interesse
ihrer persönlichen Sicherheit etwa zur Anwendung gebracht werden.
Sie erhalten ferner die Erlaubnis, das Land innerhalb der Fristen und auf den
Wegen, die von den zuständigen Behörden nach ihrem Ermessen bestimmt werden,
zu verlassen; ausgenommen sind nur aktive und verabschiedete Offiziere, sowie
Personen, die wegen gemeiner Verbrechen verfolgt oder verurteilt sind.
Die Abreisenden haben das Recht, ihr persönliches Eigentum mit sich zu
nehmen, soweit nicht die Ausfuhr nach allgemeinen Bestimmungen verboten ist.
Art. 3. Die Deutschen in Italien und die Italiener in Deutschland unterliegen
auch weiterhin im Genuß ihrer privaten Rechte, sowie in der Befugnis, ihre Rechte
gerichtlich geltend zu machen, keinen anderen Beschränkungen als die sich dort
aufhaltenden Neutralen, Ihr Privatvermögen wird daher keiner Art von Seque-
stration oder Liquidation unterworfen außer in den durch die bestehenden. Gesetze
vorgesehenen Fällen; auch sollen sie nicht gezwungen werden, ihr Grundeigentum
zu veräußern.
Patente oder sonstige Schutzrechte, die Deutschen in Italien oder Italienern
in Deutschland zustehen, werden nicht für nichtig erklärt werden; diese Rechte
werden weder in ihrer Ausübung gehemmt, noch ohne Zustimmung des Berech-
tigten übertragen werden, vorbehaltlich der Anwendung der ausschließlich im
Interesse des Staates erlassenen Vorschriften.
Verträge, die vor oder nach Kriegsausbruch zwischen Deutschen und Italienern
geschlossen werden, sowie die zwischen Deutschen und Italienern bestehenden
Schuldverhältnisse aller Art werden nur in den durch die allgemeinen, Vorschriften
vorgesehenen Fällen als aufgehoben, nichtig oder ruhend erklärt werden; der
nach den ‘geltenden Bestimmungen im Falle der Auflösung eines Vertrages zu
1) Seit Juni 1916 als dahingefallen zu betrachten; siehe darüber unten,