Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

den dem Begriff und dem Wesen der Körperschaft und der in ihr 
bestehenden Mitgliedschaftsrechte. nicht gerecht. Nur solche 
diese elementaren Fragen berücksichtigende Betrachtungsweise 
kann auf den richtigen Weg führen. Man hält den Blick zu aus- 
schließlich auf die entsprechenden Vorgänge bei einer Kapital- 
gesellschaft gerichtet und beachtet nicht, daß auch bei Körper- 
schaften anderer Art?) die gleiche Rechtslage sich ergeben kann. 
Es geht nicht an, die Frage nach der rechtlichen Behandlung von 
Mitgliedschaftsrechten in der Hand der Körperschaft für AG. 
und GmbH. allein zu entscheiden unter Berufung etwa darauf, 
daß die Mitgliedschaft hier entsprechend dem kapitalistischen 
Charakter dieser Gesellschaften eine Ausprägung als wertvolles 
Vermögensobjekt erfahren hat. Auch Aktie und Geschäftsanteil 
verkörpern ein Persönlichkeitsrecht, und dieses läßt sich nicht 
wie eine Sache von einer Hand in die andere schieben, ohne 
seinen Charakter zu verändern. Ein Persönlichkeitsrecht ist un- 
denkbar ohne einen Inhaber; es geht unter, wenn es auf eine 
andere Person übertragen wird, und es kann nur in. der Person 
des „Erwerbers‘“ neu mit gleichem Inhalt entstehen. Die Über- 
tragung einer Aktie oder eines Geschäftsanteils enthält, wenn 
dieser Vorgang richtig analysiert wird, die Erklärungen des Aus- 
tritts durch den Veräußerer und des Eintritts in die Gesellschaft 
seitens des Erwerbers, hier allerdings im Interesse der Erleichte- 
rung des Mitgliederwechsels in der Form außerordentlich ver- 
einfacht. Was unmittelbar „übertragen“ wird, sind die ver- 
mögensrechtlichen Auswirkungen der Mitgliederstellung, deren 
Wert der Veräußerer nur gegen entsprechende Gegenleistung aus 
der Hand gibt und deren Überleitung wohl bei wirtschaftlicher 
Betrachtungsweise im Vordergrund steht, bei rechtlicher Be- 
urteilung aber als sekundäres Moment angesehen werden kann’). 
Eine deutliche Illustrierung dieser Vorgänge bietet der $ 76 
GenG. Der ausscheidende Genosse überträgt unmittelbar nur 
sein Geschäftsguthaben, d. h. den ihm durch sein Ausscheiden 
erwachsenden Auseinandersetzungsanspruch gegen die Genossen- 
schaft auf den Vertragsgegner. Für AG. und GmbH. kann aller- 
dings ein solcher Anspruch des austretenden Mitglieds nicht in 
Frage kommen, da das Gesetz die Rückzahlung von Einlagen 
verbietet. Der Veräußerer einer Aktie oder eines Geschäfts- 
anteils läßt sich hier von dem Erwerber entschädigen für die 
Aufgabe seiner Mitgliederstelle, wodurch bei dem 
?) Z. B. bei einem rechtsfähigen Verein, insbesondere einem solchen, 
dessen Zweck auf wirtschaftlichen. Geschäftsbetrieb gerichtet ist. $ 38 
BGB. ist dispositiver Natur, verbietet nicht, die Mitgliedschaft durch 
Satzungsbestimmung übertragbar zu machen. . 
3) Vgl. meine Ausführungen in Ztschr. f. d. ges. Hand. R. Bd, 88 
S. 464, 467 ff., 495 ff. 
A
	        
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