Object : Die drei Nationalökonomien

Kap.  IV.

Der  Privatgrundbesitz  vom  historischen  Standpunkte  aus.

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„Rom",  sagt  Professor  Seely,  „ging  an  der  Mißernte  der  Menschen
zugrunde".
Guizot  hat  in  seinen  Vorlesungen  über  die  „Geschichte  der  Zivilisation ­
  in  Europa"  und  ausführlicher  in  seinen  Vorträgen  über  die
„Geschichte  der  Zivilisation  in  Frankreichs"  lebhaft  das  Lhaos  beschrieben,
welches  in  Europa  dem  Fall  des  römischen  Kaiserreiches  folgte,  ein
Lhaos,  welches,  wie  er  sich  ausdrückt,  „alle  Dinge  in  seinem  Busen  trug"
und  aus  welchem  das  Gebäude  der  modernen  Gesellschaft  sich  nur  langsam
herausgestaltete.  Es  ist  ein  Gemälde,  das  nicht  in  einige  Zeilen  zusammenzudrängen ­
  ist,  und  es  genüge  hier  zu  sagen,  daß  das  Ergebnis
dieser  Infusion  von  rohem,  aber  kräftigem  Leben  in  die  römische  Gesellschaft ­
  eine  Desorganisation  des  deutschen  sowohl  als  des  römischen
Gesellschaftsgebäudes  war  —>  eine  Vermischung  und  ein  Zusatz  des
Gedankens  gemeinschaftlicher  Rechte  am  Grund  und  Boden  zu  dem
Gedanken  des  ausschließlichen  Eigentums,  wie  er  sich  wesentlich  in  jenen
Provinzen  des  Ostreiches  vorfand,  die  später  von  den  Türken  überwältigt ­
  wurden.  Das  Feudalsystem,  das  so  schnell  Aufnahme  fand
und  sich  so  weit  verbreitete,  war  das  Resultat  einer  derartigen  Vermischung; ­
  aber  unter  und  neben  dem  Feudalsystem  schlug  eine  ursprünglichere, ­
  auf  die  gemeinschaftlichen  Rechte  der  Bebauer  gegründete  Organisation ­
  Wurzel  oder  lebte  wieder  auf  und  hat  ihre  Spuren  über  ganz
Europa  zurückgelassen.  Diese  ursprüngliche  Organisation,  welche  gleiche
Anteile  des  bebauten  Bodens  und  den  gemeinschaftlichen  Gebrauch
des  unbebauten  Bodens  gewährt  und  welche  im  alten  Italien  sowie  im
sächsischen  England  bestand,  hat  sich  unter  Absolutismus  und  Leibeigenschaft ­
  in  Rußland,  unter  mohammedanischer  Tyrannei  in  Serbien  erhalten
und  ist  in  Indien  durch  Eroberung  auf  Eroberung  und  jahrhundertelange ­
  Tyrannei  wohl  verwischt,  aber  nicht  gänzlich  zerstört  worden.
Das  Feudalsystem,  welches  Europa  nicht  eigentümlich  sondern
die  natürliche  Folge  der  Eroberung  eines  angesiedelten  Landes  durch
eine  Rasse  ist,  unter  der  Gleichheit  und  Individualität  noch  immer
mächtig  sind,  erkannte  wenigstens  in  der  Theorie  ohne  Rückhalt  an,
daß  der  Boden  der  gesamten  Gesellschaft  nicht  dem  einzelnen  gehöre.
Das  rohe  Produkt  eines  Zeitalters,  in  dem  Macht  vor  Recht  ging,  so
sehr  dies  nur  immer  geschehen  kann  (denn  die  Idee  des  Rechts  ist  nicht
aus  dem  menschlichen  Geiste  zu  reißen  und  muß  sich  in  irgendeiner
Gestalt  sogar  in  dem  Bunde  von  Räubern  und  Piraten  zeigen),  gestattete
das  Feudalsystem  doch  niemandem  das  unbeschränkte  und  ausschließliche ­
  Recht  auf  den  Grund  und  Boden.  Lin  Lehen  war  wesentlich  ein
Deposit  und  mit  dem  Genusse  waren  auch  Verpflichtungen  verbunden.
Der  Herrscher,  theoretisch  der  Vertreter  der  Gesamtmacht  und  der  Gesamtrechte ­
  des  ganzen  Volkes,  war  nach  feudaler  Ansicht  der  einzige
absolute  Grundbesitzer.  Und  obwohl  der  Grund  und  Boden  dem  persönlichen ­
  Besitz  überliefert  war,  so  waren  mit  dem  Besitz  doch  Pflichten
verbunden,  durch  deren  Erfüllung,  wie  angenommen  wurde,  der  Nutz ­
            
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