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fassung ein, der Satz, daß eine juristische Person nicht ihr
eigenes Mitglied sein könne, beweise zu viel; dann „müßten
beim Erwerb des eigenen Geschäftsanteils (bzw. Aktie) nicht
nur die Rechte aus diesem ruhen. Er müßte untergehen‘‘.
Eine ebenso verschwommene Vorstellung offenbart das RG.
(Bd. 103, S. 64 ff.), wenn es auf den Einwurf Hachenburgs
erwidert: „Der Geschäftsanteil müßte nicht untergehen, sondern
den übrigen Geschäftsanteilen nach Verhältnis anwachsen‘‘. Hält
man Mitgliedschaft und Mitgliederstelle scharf auseinander, So
muß es einleuchten, daß nach Übertragung der Aktie oder des
Geschäftsanteils der Gesellschaft Mitgliederrechte nicht zustehen
können. Damit scheidet nur ein Mitglied aus, ohne daß eine
andere Person an dessen Stelle tritt. Die Rechtslage ist keine
andere wie in den Fällen, in denen eine Mitgliedschaft niemals
zur Entstehung gelangt ist, etwa wenn sich nach Eintragung
der AG. im Handelsregister herausstellt, daß die Erklärung eines
Aktienzeichners wegen Geschäftsunfähigkeit oder mangelnder
Vertretungsmacht oder aus einem sonstigen Grunde — hier-
für werden sich im Laufe der späteren Erörterungen weitere
Beispiele ergeben — nichtig war. Auch der einseitige Verzicht
eines Mitglieds auf die Mitgliedschaft, dessen Wirksamkeit aller-
dings bestritten ist‘), sowie die Kaduzierung der Aktie oder des
Geschäftsanteils gehören hierher”).
Man hat bisher m. W. noch nicht den Versuch gemacht,
der AG. bezüglich solcher in nichtiger Weise begebenen Aktien
die Mitgliedschaftsrechte zuzusprechen. Warum sollte es bei
den auf die Gesellschaft übertragenen Aktien oder Geschäfts-
anteilen anders sein?‘ In beiden Fällen besteht die Tatsache,
daß eine Mitgliederstelle unbesetzt, das Grundkapital nicht voll-
belegt ist. Ebensowenig wie eine Gesellschaft im Gründungs-
stadium sich selbst als Mitglied beitreten kann®), vermag sie das
nach ihrer Entstehung. Die Gesellschaft kann, wie auch in
6) Vgl. Fischer a. a. O. S. 383 ff. unter Beschränkung auf die
Nebenleistungsgesellschaft. Abw. A. Staub-Pinner zu 8 212 Anm, 22.
Ich sehe nicht ein, warum der Austritt eines Aktionärs unter Verzicht
auf alle Rechte aus seiner Aktie — das Gesetz will ja nur eine Verringerung
des Gesellschaftskapitals verhüten — rechtlich unzulässig sein sollte.
7) Dagegen scheidet die Amortisation von Aktien ($ 227 HGB.) aus,
weil sie auch die Mitgliederstelle vernichtet und das Grundkapital
verändert. Der Gegensatz zur Amortisation wird also durch solche Be-
trachtungsweise nicht verwischt, während die Kaduzierung andererseits sich
von dem Erwerb eigener Aktien dadurch unterscheidet, daß hier ein AUS -
schluß des Mitglieds, nicht ein freiwilliger Austritt erfolgt.
8) Für AG. und GmbH. ist diese Möglichkeit schon durch das
Erfordernis der vollen Belegung des Grundkapitals ausgeschlossen. Bei
dem rechtsfähigen Verein müßte man aber in Konsequenz der Auffassung
von Hachenburg den Beitritt der Körperschaft als eigenes Mitglied
für zulässig halten.