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lage für eine im Besitz sämtlicher Aktien befindliche AG. ist
also die, daß Vorstand und Aufsichtsrat weiter aktionsfähig
bleiben, jedoch das Leben der AG. stets dann ins Stocken gerät,
wenn ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich ist;
eine Nötigung also für die Verwaltung, möglichst bald durch
Weitergabe der Aktien eine neue Mitgliederversammlung zu
konstituieren. Solche Lage ist freilich sehr bedenklich für die
AG. Denn insolange ist die Verwaltung ohne jede Kontrolle
und unabsetzbar. Sie hat die Möglichkeit, verantwortungslos
mit fremdem Kapital zu wirtschaften, und sie wird sich diese
günstige Position nach Möglichkeit zu erhalten suchen. Diese
Gefahr wird bis zu einem gewissen Grade abgeschwächt da-
durch, daß die AG. nach Eliminierung ihres letzten Mitglieds
finanziell kaum mehr lebensfähig sein kann. Denn die Aktie des
letzten Mitglieds muß bei ihrem Erwerb so teuer kommen, daß
ihr Erwerb fast das gesamte Gesellschaftsvermögen verschlingt.
Ihrem Inhaber steht ja doch bei Auflösung das ganze Netto-
vermögen der Gesellschaft zu. Daß die auf eigene Aktien ent-
fallende Liquidationsquote den noch vorhandenen Mitgliedern
zugute kommt, können auch die Befürworter eines Stimmrechts
aus eigenen Aktien nicht bestreiten. Allerdings wäre es denkbar,
daß bei der meist recht dürftigen Auskunftserteilung der Ver-
waltung der letzte Aktionär gar nicht weiß, daß er der letzte
ist, daß er also wie auch die vorher ausgeschiedenen Aktionäre
durch die Verwaltung bei Ankauf der Aktien um deren Wert
großenteils geprellt wird. Das spricht nur um so mehr gegen
die Richtigkeit der Ansicht, daß die Gesellschaft ihr eigener
Aktionär sein könne. Denn wenn die der Gesellschaft zu-
gehörigen Aktien nicht auf der Generalversammlung vertreten
werden dürfen, so wird dem letzten Aktionär die Tatsache seiner
Vereinsamung kaum entgehen können. Das von Hachen-
burg (Festschr. f. Georg Cohn S. 89 und Komm. z. GmbhGes.
S$ 33 Anm. 19) erwähnte Beispiel — Erfüllung eines Stiftungs-
zwecks in der besonderen juristischen Gestalt einer Gmbh. nach
Übertragung aller Anteile auf diese —") -— beweist gerade, daß
Organe neu zu erzeugen. Daran knüpft er für Körperschaften, die „mit
den genossenschaftlichen Elementen ein anstaltliches Wesen verbinden‘,
die Ausnahme, daß sie „trotz Wegfall aller Mitglieder fortbestehen können,
sich aber bis zur Wiederherstellung des Vereinskörpers im eine reine An-
stalt verwandeln‘. Offenbar rechnet G., was mir zweifelhaft erscheint,
die AG, zu solcher Art von Körperschaften. Denn in einer Anm. (S. 833
Note 2) zieht G. für. die AG, die Folgerung, daß nur bei Vernichtung
sämtlicher Mitgliedschaften durch Amortisation, also bei Ver-
nichtung auch der Mitgliederstellen die AG. aufhöre zu existieren,
; 7) Ein weiteres Beispiel bei Unger a. a. O. S. 67, der gleichfalls
— wenigstens vorübergehend — die Weiterexistenz der Körperschaft für
zulässig hält.
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