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übrigen Gesellschafter oder alleinige Komplementäreigenschaift der
beherrschenden AG. innerhalb einer Kommanditgesellschaft un-
erläßlich.*‘) Praktisch beschränkt sich solche Einflußnahme einer
AG. oder GmbH. aus den angedeuteten Gründen durchweg auf
andere Kapitalgesellschaften.
Man kann die herrschende und beherrschte Gesellschaft
nach dem Vorbild Haußmanns") mit einem seither ein-
gebürgerten Ausdruck als Mutter- und Tochtergesellschaft be-
zeichnen. Man muß sich dann allerdings, um den Begriff für
diese Untersuchung verwendbar zu machen, entschließen, im
Gegensatz zu Haußmann auch abhängige nicht kapitalistische
Vereinigungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsfähigkeit ein-
zubeziehen. Man hat weiter dabei im Auge zu behalten, daß
das Mittel der Beherrschung ohne Bedeutung ist, da die Ab-
hängigkeit der beherrschten Gesellschaft ebenso durch kapita-
listische Beteiligung wie durch vertragliche Abmachungen mit
der unterstellten Gesellschaft oder durch eine Kombination
beider Methoden erzielt werden kann, wie andererseits solche
Vereinbarungen u. U. den beherrschenden Einfluß der Mutter-
gesellschaft abzuschwächen oder aufzuheben vermögen. Für
unterstellte Personal gesellschaften spielen gerade jene ver-
traglichen Abmachungen der Gesellschafter untereinander in
der oben angeführten Art eine bedeutsame Rolle. Da-
gegen reicht das Vorliegen eines reinen Kreditverhältnisses,
wie Hauß mann (S. 24) richtig bemerkt, nicht hin, um die
Annahme eines Verhältnisses von Mutter- und Tochtergesell-
schaft zu begründen, selbst wenn im Zusammenhang damit der
kreditgebenden Gesellschaft eine gewisse Kontrolle oder sogar
ein unmittelbarer Einfluß auf die Geschäftsführung der
Schuldnergesellschaft eingeräumt ist, weil hier die Beherrschung
der Schuldnerin, soweit sie gegeben ist, nicht Selbstzweck,
sondern nur der Sicherung des Kredits zu dienen bestimmt ist.
Es kommt also völlig auf die Lage des Einzelfalls an. Nur aus
dem Zusammenhang zwischen Stimmrechtsmacht, Ausgestaltung
der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags und persönlicher
vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Beteiligten und
unter genauer Bewertung aller dieser Faktoren im Gesamt-
ergebnis kann erschlossen werden, ob eine Aktionärin tat-
sächlich nur Tochtergesellschaft der AG. ist, deren Aktien sie
besitzt.
9) Einen Anwendungsfall für die Gesellschaft des bür erlichen
Rechts, der in der aktienrechtlichen Praxis nicht selten ist, bildet die Über-
lassung der Aktien an ‚ein Konsortium, d. h. eine zur Verwertung der
Aktien gebildete Gesellschaft, an der die AG. selbst als Gesellschafter
beteiligt ist. Vgl. hierzu Schmulewitz a. a. O. S. 121.
10) Die Tochtergesellschaft. Berlin 1923. Vgl. insbesondere S. 22 ff.