Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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übrigen Gesellschafter oder alleinige Komplementäreigenschaift der 
beherrschenden AG. innerhalb einer Kommanditgesellschaft un- 
erläßlich.*‘) Praktisch beschränkt sich solche Einflußnahme einer 
AG. oder GmbH. aus den angedeuteten Gründen durchweg auf 
andere Kapitalgesellschaften. 
Man kann die herrschende und beherrschte Gesellschaft 
nach dem Vorbild Haußmanns") mit einem seither ein- 
gebürgerten Ausdruck als Mutter- und Tochtergesellschaft be- 
zeichnen. Man muß sich dann allerdings, um den Begriff für 
diese Untersuchung verwendbar zu machen, entschließen, im 
Gegensatz zu Haußmann auch abhängige nicht kapitalistische 
Vereinigungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsfähigkeit ein- 
zubeziehen. Man hat weiter dabei im Auge zu behalten, daß 
das Mittel der Beherrschung ohne Bedeutung ist, da die Ab- 
hängigkeit der beherrschten Gesellschaft ebenso durch kapita- 
listische Beteiligung wie durch vertragliche Abmachungen mit 
der unterstellten Gesellschaft oder durch eine Kombination 
beider Methoden erzielt werden kann, wie andererseits solche 
Vereinbarungen u. U. den beherrschenden Einfluß der Mutter- 
gesellschaft abzuschwächen oder aufzuheben vermögen. Für 
unterstellte Personal gesellschaften spielen gerade jene ver- 
traglichen Abmachungen der Gesellschafter untereinander in 
der oben angeführten Art eine bedeutsame Rolle. Da- 
gegen reicht das Vorliegen eines reinen Kreditverhältnisses, 
wie Hauß mann (S. 24) richtig bemerkt, nicht hin, um die 
Annahme eines Verhältnisses von Mutter- und Tochtergesell- 
schaft zu begründen, selbst wenn im Zusammenhang damit der 
kreditgebenden Gesellschaft eine gewisse Kontrolle oder sogar 
ein unmittelbarer Einfluß auf die Geschäftsführung der 
Schuldnergesellschaft eingeräumt ist, weil hier die Beherrschung 
der Schuldnerin, soweit sie gegeben ist, nicht Selbstzweck, 
sondern nur der Sicherung des Kredits zu dienen bestimmt ist. 
Es kommt also völlig auf die Lage des Einzelfalls an. Nur aus 
dem Zusammenhang zwischen Stimmrechtsmacht, Ausgestaltung 
der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags und persönlicher 
vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Beteiligten und 
unter genauer Bewertung aller dieser Faktoren im Gesamt- 
ergebnis kann erschlossen werden, ob eine Aktionärin tat- 
sächlich nur Tochtergesellschaft der AG. ist, deren Aktien sie 
besitzt. 
9) Einen Anwendungsfall für die Gesellschaft des bür erlichen 
Rechts, der in der aktienrechtlichen Praxis nicht selten ist, bildet die Über- 
lassung der Aktien an ‚ein Konsortium, d. h. eine zur Verwertung der 
Aktien gebildete Gesellschaft, an der die AG. selbst als Gesellschafter 
beteiligt ist. Vgl. hierzu Schmulewitz a. a. O. S. 121. 
10) Die Tochtergesellschaft. Berlin 1923. Vgl. insbesondere S. 22 ff.
	        
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