Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

3... 
Das Verbot des Erwerbs eigener Aktien. 
IL. Legislatorische Motive. Will man aus 8 226 
HGB. gewisse: Bedenken gegen die Zulässigkeit der von der AG. 
beherrschten Aktien herleiten, so bedarf es zunächst einer 
Untersuchung der Gründe, die den Anlaß zu diesem Verbot ge- 
bildet haben. Dann wird sich erst beurteilen lassen, ob die An- 
wendung des $& 226 einer Ausdehnung auf weitere bei dem 
Erlaß der Verbotsvorschrift zweifellos nicht in die Erwägung 
einbezogene Fälle fähig ist. 
Als Gefahren, denen das Verbot des Erwerbs eigener Aktien 
zu begegnen sucht, bezeichnete man bisher hauptsächlich 
folgende*): 
1. Durch Aufkäufe größeren Maßstabs in eigenen Aktien 
wird das allgemeine Werturteil über das Gesellschaftsunter- 
nehmen gefälscht, eine künstliche Kurssteigerung hervor- 
gerufen, die regelmäßig dem inneren Wert des Unternehmens 
nicht entspricht. Der Versuchung zu solcher Korrektur der 
Öffentlichen Meinung unterliegen erfahrungsgemäß am ersten 
gerade die Organe der Gesellschaften, deren Lage eine bedenk- 
liche ist, weil in dem Sinken des Aktienkurses meist eine durch- 
aus richtige Bewertung dieser Lage zum Ausdruck zu kommen 
pflegt. 
2. Die Festlegung erheblicher Mittel in größeren Posten 
eigener Aktien beeinträchtigt wesentlich die Liquidität der AG., 
da die hereingenommenen Aktien in der Regel erst nach längerer 
Zeit ohne erhebliche Kurseinbuße wieder abgestoßen werden 
können, verstärkt somit gerade das Gewicht der Faktoren, die 
die reale Ursache für die eingetretene Minderbewertung des 
Unternehmens in der öffentlichen Meinung bildeten. 
3. Läßt sich der Kursrückgang durch die getätigten Käufe 
nicht aufhalten — das ist regelmäßig der Fall, wenn nicht aus- 
nahmsweise infolge besonderer Umstände die Bewertung der 
Aktien an der Börse hinter ihrem realen Wert zurückblieb —, so 
ist eine empfindliche Schädigung des Gesellschaftsvermögens 
unausbleiblich, sei es infolge der notwendig gewordenen Weiter- 
1) Vgl. Fischer in Ehrbg. Hdb. IN, 1, S. 163 ff. 
£
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.