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Das Verbot des Erwerbs eigener Aktien.
IL. Legislatorische Motive. Will man aus 8 226
HGB. gewisse: Bedenken gegen die Zulässigkeit der von der AG.
beherrschten Aktien herleiten, so bedarf es zunächst einer
Untersuchung der Gründe, die den Anlaß zu diesem Verbot ge-
bildet haben. Dann wird sich erst beurteilen lassen, ob die An-
wendung des $& 226 einer Ausdehnung auf weitere bei dem
Erlaß der Verbotsvorschrift zweifellos nicht in die Erwägung
einbezogene Fälle fähig ist.
Als Gefahren, denen das Verbot des Erwerbs eigener Aktien
zu begegnen sucht, bezeichnete man bisher hauptsächlich
folgende*):
1. Durch Aufkäufe größeren Maßstabs in eigenen Aktien
wird das allgemeine Werturteil über das Gesellschaftsunter-
nehmen gefälscht, eine künstliche Kurssteigerung hervor-
gerufen, die regelmäßig dem inneren Wert des Unternehmens
nicht entspricht. Der Versuchung zu solcher Korrektur der
Öffentlichen Meinung unterliegen erfahrungsgemäß am ersten
gerade die Organe der Gesellschaften, deren Lage eine bedenk-
liche ist, weil in dem Sinken des Aktienkurses meist eine durch-
aus richtige Bewertung dieser Lage zum Ausdruck zu kommen
pflegt.
2. Die Festlegung erheblicher Mittel in größeren Posten
eigener Aktien beeinträchtigt wesentlich die Liquidität der AG.,
da die hereingenommenen Aktien in der Regel erst nach längerer
Zeit ohne erhebliche Kurseinbuße wieder abgestoßen werden
können, verstärkt somit gerade das Gewicht der Faktoren, die
die reale Ursache für die eingetretene Minderbewertung des
Unternehmens in der öffentlichen Meinung bildeten.
3. Läßt sich der Kursrückgang durch die getätigten Käufe
nicht aufhalten — das ist regelmäßig der Fall, wenn nicht aus-
nahmsweise infolge besonderer Umstände die Bewertung der
Aktien an der Börse hinter ihrem realen Wert zurückblieb —, so
ist eine empfindliche Schädigung des Gesellschaftsvermögens
unausbleiblich, sei es infolge der notwendig gewordenen Weiter-
1) Vgl. Fischer in Ehrbg. Hdb. IN, 1, S. 163 ff.
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