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wird sie bedeutsam und sogar zur Regelerscheinung, wenn nicht
volleingezahlte oder die ihnen gleichgestellten Interimsscheine
($ 226 Abs. 2) Gegenstand des Erwerbs sind. Die Möglichkeit
einer Kursbeeinflussung und Täuschung des Publikums entfällt
hier im wesentlichen mangels Börsengängigkeit®) dieser auf
Namen gestellten und zumeist nicht voll eingezahlten Wert-
papiere. Finden Ankäufe von solchen Aktien durch die Gesell-
schaft statt, so geht der Anlaß hierzu, wenn die AG. nicht etwa
besondere weiter unten zu erörternde Absichten auf solchem
Weg zu verwirklichen sucht, regelmäßig von dem Aktionär aus,
der auf andere Weise seine Aktien schwer an den Mann zu
bringen vermag, wenn er genötigt ist, sich ihrer zu entledigen.
Die Begünstigung dieser Aktionäre*) ist hier augenfällig, ein
anderes Motiv kann in solchen Fällen prima facie kaum in Frage
kommen. Die Wirkung eines vermehrten Risikos für die übrigen
Aktionäre ist noch deutlicher erkennbar als bei Ankauf voll-
valutierter Aktien, soweit Einlagen auf die erworbenen Aktien
rückständig sind. Mag man auch mit C Osack”) die Einlage-
schuld als nicht durch Konfusion getilgt, sondern durch Weiter-
veräußerung der Aktie wiederauflebend ansehen, so ist doch
die Einlageforderung der Gesellschaft, solange die Aktie in deren
3) Nach der BRBek. vom 4. Juli 1910, $ 4 Ziffer 1 dürfen Aktien
und Interimsscheine mit Ausnahme‘ der Aktien und Interimsscheine von
VersicherungsAG. zum Börsenhandel nur zugelassen werden, wenn ‚sie
vollgezahlt sind oder ihre Vollzahlung jederzeit zulässig ist. Für den
Börsenhandel bildet die Einführung von Namenspapieren eine seltene
Ausnahme, abgesehen von den Aktien der VersicherungsAG., da die um-
ständlichere Form ihrer Veräußerung sich für den börsenmäßigen Um-
satz nicht eignet.
*) Dahinter braucht keineswegs stets eine verwerfliche Absicht
der Verwaltung zu stecken. Mitunter wird damit sogar dem Wohl der
Gesellschaft gedient. Nach zuverlässigen Mitteilungen pflegen die als
AG. aufgezogenen Rohzuckerfabriken eigene Aktien dann von ihren
Aktionären zu erwerben, wenn der Aktionär seiner ihn belastenden
Nebenleistungspflicht zum Rübenanbau aus betriebswirtschaftlichen Grün-
den nicht mehr nachzukommen vermag. Da dem Aktionär selbst die
Veräußerung seiner Aktie wegen der damit verbundenen Rübenanbau-
pflicht und in Ermangelung börsenmäßigen Umsatzes nur schwer mög-
lich ist, so übernimmt es die Gesellschaft, die Aktien anderweit unter-
zubringen, selbst wenn sie hierbei durch Verwertung unter den Ge-
stehungskosten eine Einbuße erleidet. Dazu veranlaßt die AG. in erster
Linie ihr eigenes Interesse, Ohne die Möglichkeit, im Notfall die Aktien
an ‘die AG. selbst abzustoßen, wäre die Gewinnung von Aktionären
außerordentlich erschwert. Kann ein Aktionär seiner Rübenanbaupflicht
nicht mehr nachkommen, so hat es keinen Zweck, auf dem Wege gesell-
schaftlichen Zwangs gegen ihn vorzugehen. Die AG. tut besser daran,
die Aktie so schnell wie möglich in andere leistungsfähige Hände zu
bringen.
9) Eigene Aktien in Festschr, d. Jur. Fak., Gießen 1907 S. 127.