Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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wird sie bedeutsam und sogar zur Regelerscheinung, wenn nicht 
volleingezahlte oder die ihnen gleichgestellten Interimsscheine 
($ 226 Abs. 2) Gegenstand des Erwerbs sind. Die Möglichkeit 
einer Kursbeeinflussung und Täuschung des Publikums entfällt 
hier im wesentlichen mangels Börsengängigkeit®) dieser auf 
Namen gestellten und zumeist nicht voll eingezahlten Wert- 
papiere. Finden Ankäufe von solchen Aktien durch die Gesell- 
schaft statt, so geht der Anlaß hierzu, wenn die AG. nicht etwa 
besondere weiter unten zu erörternde Absichten auf solchem 
Weg zu verwirklichen sucht, regelmäßig von dem Aktionär aus, 
der auf andere Weise seine Aktien schwer an den Mann zu 
bringen vermag, wenn er genötigt ist, sich ihrer zu entledigen. 
Die Begünstigung dieser Aktionäre*) ist hier augenfällig, ein 
anderes Motiv kann in solchen Fällen prima facie kaum in Frage 
kommen. Die Wirkung eines vermehrten Risikos für die übrigen 
Aktionäre ist noch deutlicher erkennbar als bei Ankauf voll- 
valutierter Aktien, soweit Einlagen auf die erworbenen Aktien 
rückständig sind. Mag man auch mit C Osack”) die Einlage- 
schuld als nicht durch Konfusion getilgt, sondern durch Weiter- 
veräußerung der Aktie wiederauflebend ansehen, so ist doch 
die Einlageforderung der Gesellschaft, solange die Aktie in deren 
3) Nach der BRBek. vom 4. Juli 1910, $ 4 Ziffer 1 dürfen Aktien 
und Interimsscheine mit Ausnahme‘ der Aktien und Interimsscheine von 
VersicherungsAG. zum Börsenhandel nur zugelassen werden, wenn ‚sie 
vollgezahlt sind oder ihre Vollzahlung jederzeit zulässig ist. Für den 
Börsenhandel bildet die Einführung von Namenspapieren eine seltene 
Ausnahme, abgesehen von den Aktien der VersicherungsAG., da die um- 
ständlichere Form ihrer Veräußerung sich für den börsenmäßigen Um- 
satz nicht eignet. 
*) Dahinter braucht keineswegs stets eine verwerfliche Absicht 
der Verwaltung zu stecken. Mitunter wird damit sogar dem Wohl der 
Gesellschaft gedient. Nach zuverlässigen Mitteilungen pflegen die als 
AG. aufgezogenen Rohzuckerfabriken eigene Aktien dann von ihren 
Aktionären zu erwerben, wenn der Aktionär seiner ihn belastenden 
Nebenleistungspflicht zum Rübenanbau aus betriebswirtschaftlichen Grün- 
den nicht mehr nachzukommen vermag. Da dem Aktionär selbst die 
Veräußerung seiner Aktie wegen der damit verbundenen Rübenanbau- 
pflicht und in Ermangelung börsenmäßigen Umsatzes nur schwer mög- 
lich ist, so übernimmt es die Gesellschaft, die Aktien anderweit unter- 
zubringen, selbst wenn sie hierbei durch Verwertung unter den Ge- 
stehungskosten eine Einbuße erleidet. Dazu veranlaßt die AG. in erster 
Linie ihr eigenes Interesse, Ohne die Möglichkeit, im Notfall die Aktien 
an ‘die AG. selbst abzustoßen, wäre die Gewinnung von Aktionären 
außerordentlich erschwert. Kann ein Aktionär seiner Rübenanbaupflicht 
nicht mehr nachkommen, so hat es keinen Zweck, auf dem Wege gesell- 
schaftlichen Zwangs gegen ihn vorzugehen. Die AG. tut besser daran, 
die Aktie so schnell wie möglich in andere leistungsfähige Hände zu 
bringen. 
9) Eigene Aktien in Festschr, d. Jur. Fak., Gießen 1907 S. 127.
	        
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