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die durch den Ankauf eigener Aktien geschaffenen Betriebsschwierigkeiten
weit hinaus. Sie macht sich in gleichem Maße
bemerkbar, wenn geschäftliche Verluste nicht auf dieser Ursache
beruhen, sondern aus anderen Gründen eintreten. Sie besteht
fort, auch nachdem die aufgenommenen Aktien wieder abgestoßen
sind, wenn diese unter dem Ankaufswert veräußert werden
mußten, und sie entfällt nicht deshalb, weil eine Gesellschaft
genügend Überschüsse zur Verfügung hat, um den Ankauf eigener
Aktien in großem Umfang und ohne die geringste Beeinträchtigung
ihrer Geschäftslage durchzuführen.
Bei der bisherigen Erörterung der mit 8 226 in Zusammenhang
stehenden Fragen in der Literatur ist zu bemängeln, daß
man fast ausschließlich notleidende Gesellschaften im Auge zu
haben scheint. Der Aufkauf eigener Aktien ist heute durchaus
kein Kennzeichen innerer Schwäche eines Unternehmens, sondern
im Gegenteil bedienen sich gerade finanziell vorzüglich fundierte
Gesellschaften dieses Mittels, etwa um Aktienmaterial zum Austausch
bei beabsichtigter Verflechtung mit anderen Unternehmungen
oder zur Einlösung von Wandelanleihen zur Verfügung
zu haben oder um andere weit ausschauende und erhöhten Ertrag
gewährleistende Zwecke zu verwirklichen oder — und das interessiert
im Zusammenhang dieser Untersuchung ganz besonders
— um sich lediglich Verwaltungsaktien zu beschaffen. Bei
Betrachtung solcher Zwecke zeigt sich nun häufig eine Wirkung,
die in geradem Gegensatz zu der bisher behandelten wichtigsten
Folge des Erwerbs eigener Aktien steht. Verwaltungen, die als
Käufer oder Verkäufer ihrer eigenen Aktien auf dem Aktienmarkt
auftreten, vermögen eine wirtschaftlich außerordentlich gefährliche
Überlegenheit gegenüber dem Vertragspartner zu entfalten.
Denn ihnen steht ein Einblick in die für die Bewertung der Aktien
in Gegenwart und Zukunft bestimmenden inneren Verhältnisse
der AG. offen, wie er naturgemäß jedem Dritten, auch dem
eigenen Aktionär abgeht. Diese Überlegenheit gibt ihnen die
Möglichkeit, den Ankauf von Aktien zu einem weit hinter dem
inneren Wert zurückbleibenden Börsenkurs durchzuführen, insbesondere
unter Beförderung oder Ausnutzung kursdrückender
Börsenmanöver. Beides ist wohl nie ganz zu vermeiden. Denn es
steht den Mitgliedern der Organe wie auch anderen über besonders
gute Informationen verfügenden Spekulanten frei, ihre
bessere Kenntnis der Verhältnisse zu Aktienspekulationen im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewinnbringend zu
verwerten. Es erscheint aber besonders verwerflich, wenn die
AG. selbst und ihre Organe als solche in dieser Weise vorgehen
und das aus den Mitteln der Aktionäre geschaffene Gesellschaftsvermögen
zur Durchführung solcher Geschäfte verwenden. —
Bei solcher Lagerung des Tatbestandes dient die Verbotsvor-