aktien oder als eigene Aktien der AG. ansehen. Und schließlich
ist ein solcher Gedankengang schon deshalb unverwertbar, weil
der Vorstand überhaupt nicht als Erwerber der Verwaltungs-
aktien, sondern als deren Veräußerer auftritt. Der Vertrauens-
mann und die Tochtergesellschaft handeln bei dem Erwerb nicht
als Vertreter des Vorstands bzw. der AG., nicht einmal als mittel-
bare Stellvertreter.
Aus der Gewährung von Mitteln des Gesellschaftsvermögens
zum Aktienerwerb des Vertrauensmanns läßt sich also noch nicht
Ohne weiteres der Schluß ziehen, daß die von ihm übernommenen
Aktien dem Gesellschaftsvermögen zugehören. Selbst wenn man
den nominellen Aktieninhaber lediglich als Kommissionär der
AG. ansehen wollte — gegen diese Annahme spricht jedoch
manches —, so ergibt sich daraus keineswegs, daß die von ihm
angeschafften Aktien durch ihren Erwerb bereits der AG. selbst
zustehen. Er ist lediglich zur Übertragung der Aktien auf die
AG. verpflichtet. Dieses Verlangen wird aber gerade nie von der
Verwaltung der AG. gestellt werden, weil damit das Stimmrecht
der Aktien entfallen würde. Solange die Übertragung auf die
AG. nicht erfolgt ist, hat die AG. allein aus diesem Grunde nicht
einmal ein Aussonderungsrecht im Konkurse des Vertrauens-
mannes, abgesehen. von den hier nicht gegebenen Ausnahme-
fällen des $ 392 Abs.2 HGB. und $ 7a DepG.
I. Die Einlage der Tochtergesellschaft. Er-
hält eine Tochtergesellschaft der in $ 2 charakterisierten Art
Aktien der Muttergesellschaft, sei es unmittelbar durch Zeichnung
auf dieselben, sei es mittelbar aus der Hand des Übernehmer-
konsortiums oder Emissionshauses, so ist die Ausbedingung be-
sonderer Vorteile für die Übernahme ohne Bedeutung für die
rechtliche Würdigung dieser Aktien. Gewiß wird man auch dann
bestrebt sein, den Übernahmepreis so niedrig wie möglich zu
halten oder durch besondere Vereinbarungen noch weiter herab-
zudrücken, schon mit Rücksicht auf den Status der Tochter-
gesellschaft, an dem die Muttergesellschaft ja hervorragend inter-
essiert ist. Je geringer der Kapitalaufwand, der ja doch mehr
oder weniger zu Lasten der Muttergesellschaft geht, um so besser.
Wenn trotzdem hier auf diese Machenschaften kein Gewicht ge-
legt werden kann, so hat das seinen Grund darin, daß die Er-
mäßigung des Übernahmepreises oder sonstige der Tochtergesell-
schaft zum Nachteil der Muttergesellschaft eingeräumte besondere
Vorteile nicht — oder nur ganz ausnahmsweise bei Vorhanden-
sein einer gefährlichen Opposition?) — den Zweck haben können,
3) Dann könnte man aber wohl kaum eine so weitgehende Be-
herrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft als vor-
liegend erachten, wie sie für das Verhältnis von Mutter- und Tochter-
gesellschaft vorausgesetzt werden muß.
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