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die Tochtergesellschaft überhaupt erst zur Übernahme der ihr angetragenen
Aktien geneigt zu machen. Es bedarf solcher Reizmittel
nicht, da die Muttergesellschaft bereits kraft ihrer ‚Herrschaftsstellung
ihren Willen bei der Tochtergesellschaft ‚durchzusetzen
vermag. Und da aus dem gleichen Grunde eine vertragliche
Bindung des Stimmrechts dieser Aktien nicht erforderlich
ist, so kann die Gewährung besonderer Vorteile niemals
Gegenleistung für die Aktienübernahme sein, mit dieser in
untrennbarem Zusammenhang'‘stehen, wie es der Fall sein müßte,
wenn man die Aktionärstellung der Tochtergesellschaft aus solchen
Gründen erschüttern will.
Gegenüber der Tochtergesellschaft als Inhaberin von Aktien
ihrer Muttergesellschaft läßt sich nur ein rechtlich erheblicher
Umstand finanzieller Natur ins Feld führen: Das ist die mehr
oder minder große Vermögensgemeinschaft von Mutter- und
Tochtergesellschaft. Das RG. hat in einem Fall (JW. 24, 679
Nr. 13), in dem die Kuxe einer'Gewerkschaft fast vollständig sich
im Besitze der Muttergesellschaft befanden, davon gesprochen, das
Vermögen der Gewerkschaft sei „doch in Wahrheit Vermögen
der AG.‘ und in der Überlassung von Aktien an die Gewerkschaft
eine „zwar nicht unmittelbäre, aber doch der Sache nach“ bestehende
Verletzung des $ 226 Abs.2 HGB. erblickt. Es entspricht
diese Ansicht der schon früher in Rechtsprechung und
Rechtslehre vertretenen „Einheitlichkeitstheorie‘““) oder „Einheitstheorie‘®),
die Mutter- und Tochtergesellschaft als wirtschaftliche
Einheit betrachtet und der Tochtergesellschaft die Rechtsstellung
einer Filiale der Muttergesellschaft zuweist, eine Auffassung,
die auch für das Steuerrecht als „Organtheorie‘“ besondere
Bedeutung gewonnen hat‘). In ihrer Würdigung für das
Privatrecht — anders liegen die Verhältnisse für das Steuerrecht
— stimme ich durchaus dem Satze Haußmanns (a.a. O.
S.27) zu: „So einfach liegen die Verhältnisse nicht, daß man
ohne weiteres die rechtliche Form ignorieren und Wirtschaftsformen
mit Rechtsformen in einen Topf werfen kann.“ Geht
auch die Abhängigkeit der Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft
so weit, daß sie wirtschaftlich nur noch als Filiale
der Muttergesellschaft angesehen werden kann, so ist sie rechtlich
doch immerhin als selbständige Persönlichkeit ausgestaltet
und das muß beachtet werden; sonst würden sich ganz unhaltbare
Konsequenzen ergeben, wie sie Haußmann (S. 28)
4) So von Haußmann a.a.0. S. 26 bezeichnet.
5) Vgl. hierzu Isay, Das Recht am Unternehmen, Berlin 1910.
Friedländer, Juristische Personen als Angestellte, Mitteilungen d.
Steuerst. d. Reichsverb. d. Deutsch. Ind. 1923.
\ °) Vgl. hierzu‘ insbesondere Haußmann a.a.0. S. 69ff. und
dort zitierte weitere Literatur.
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