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solcher Leistungen entbehrt der rechtlichen Gültigkeit. Ob jene
Leistungen der Gesellschaft vor oder nach Begründung der Mitgliedschaft
des Vertrauensmanns gemacht werden, rechtfertigt
keinen Unterschied. Das Gesetz hat offenbar nur den letzteren
Fall im Auge. Wenn aber Vereinbarungen mit dem Aktionär
und Leistungen an diesen nach dessen Eintritt in die AG. unzulässig
sind, so können sie auch nicht vor dem Beitritt des
Aktionärs mit Rücksicht auf den Erwerb der Mitgliedschaft j;erlaubt
sein, Es widerstreitet das ebensosehr dem aktienrechtlichen
Grundsatz, daß die Einlage an das Gesellschaftsvermögen in festgesetzter
Höhe abzuführen ist und diesem zu verbleiben hat.
Nicht anders ist die Vereinbarung späterer Übernahme der 'erworbenen
Aktien auf die Gesellschaft zu beurteilen®).
Auf Grund solcher Erwägungen kann aber in der Regel
kaum bereits die erste Begebung an das Bankhaus oder eine
sonstige Person, die ja nur vorläufig als Treuhänder dienen und
in deren Händen die Aktien nicht endgültig als Verwaltungsaktien
plaziert bleiben sollen, beanstandet werden. Normalerweise
'erhält die Bank für ihre Bemühungen nur ‚eine entsprechende
Provision, die auch in einer bewilligten Kursdifferenz zu ihren
Gunsten bei Aufnahme und Weiterveräußerung der Aktien bestehen
kann. Ebensowenig wie in der Gewährung von Provisionen
und Diskonten und in sonstigen Unkosten der Aktienemission,
die den Wert der tatsächlich der Gesellschaftskasse zufließenden
Einlage unter den Nennwert vermindern, ein Verstoß
gegen das Verbot der Unterpariemission erblickt wird?) — soweit
damit nicht etwa eine verschleierte Unterpariemission bezweckt
wird —, ist die Gewährung einer Vermittlungsprovision
oder einer sonstigen Vergünstigung an die Bank ein Grund, das
als Verstoß gegen die 88 213, 221 wegen versteckter Einlagerückgewähr
oder Einlageerlaß zu betrachten. Regelmäßig
soll die Gewährung dieser Vorteile kein Ausgleich für die Beeinträchtigung
der Mitgliederstellung der Bank sein, sondern sie
Leistung in vollem Bewußtsein der Nichtschuld gemacht hat. Zumeist
aber dürfte ein Irrtum des Organs über das Bestehen einer wirksamen
Schuldverpflichtung bei der Bestrittenheit der Rechtslage als vorliegend
zu erachten sein. Zudem würde man auch bei Kenntnis der Rechtslage
in der Leistung regelmäßig ein absichtliches Handeln zum Nachteil der
AG. im Einverständnis mit dem Empfänger erblicken müssen, eine Annahme,
die gerade in dem Zusammenhang mit den sonstigen Stimmrechtsabmachungen
besonders naheliegt.
2%) RGZ. 77 71.
2) Vgl. Staub- Pinner, Anm. 1 zu & 184; Brand, Anm. 1d;
Lehmann-Ring, Anm. 1; Goldmann Anm. 5.