bildet eine Vergütung für die Hilfeleistung der Bank bis zur endgültigen
Plazierung der Aktien.
3. Es kann kaum einem Zweifel unterliegen, daß die Un-Wirksamkeit
solcher Abreden über die dem Vertrauensmann zu
gewährende Unterstützung bei dem Erwerb der Aktien auch die
Nichtigkeit des Aktienerwerbs selbst nach sich zieht. Denn es
erscheint ausgeschlossen, daß der Treuhänder ohne das Versprechen
dieser Unterstützung sich zu einer Beschränkung seiner
Rechte aus dem Aktienbesitz verstanden haben würde. Die Abreden
stehen mit dem Erwerb der Aktien in untrennbarem Zusammenhang.
Obwohl der Gesamttatbestand sich aus mehreren
äußerlich voneinander unabhängigen Rechtsgeschäften zusammenseizt
— einerseits die Vereinbarungen zwischen Verwaltung und
Treuhänder, andererseits der zwischen Bankhaus oder Konsortium
und Vertrauensmann abgeschlossene Kaufvertrag —, so liegt doch
ein wirtschaftlich und tatsächlich einheitliches Rechtsgeschäft im
Sinne des $ 139 BGB. vor, dessen Anwendungskreis Rechtslehre
und Rechtsprechung bekanntlich sehr weit spannen??), Das
erscheint ohne weiteres einleuchtend, wenn etwa der Vertrauensmann
die ihm zugeschobenen Aktien durch Zeichnung erworben
hat, $ 189 bedroht zwar nur solche Zeichnungen mit Nichtigkeit,
die über das gesetzlich gestattete Maß hinausgehende „Beschränkungen
in der Verpflichtung des Zeichners“ enthalten, und
sucht damit eine bei Gelegenheit seiner Zeichnung von dem
Aktionär ausbedungene einseitige Entlastung desselben von den
ihm auf Grund seines Beitritts zur AG. erwachsenden Verpflichtungen
zu verhindern. Ebensowenig kann es jedoch zulässig sein,
daß die AG. bzw. ihre Organe in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Aufnahme des Aktionärs diesen von Verpflichtungen,
2) Das RG. (vgl. insbesondere Bd. 79 S. 434 ff.) erklärt den
8 139 regelmäßig auch bei einer Mehrheit von Rechtsgeschäften für anwendbar
„die aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen derart zu
einem Ganzen verbunden sind, daß sie nur als Ganzes gewollt erscheinen“.
RGZ. 107, 166 ff. spricht sich für die Nichtigkeit eines zwischen der AG.
und einem Dritten abgeschlossenen Vertrags aus, in dem bedungen wurde,
daß der Dritte als Käufer eines Aktivums der Gesellschaft (Beteiligung
an anderen Unternehmungen) den Kaufpreis unmittelbar an die Altio.
näre zahle, und es erklärt es für unerheblich, ob diese Zuwendung den
gegenwärtigen oder zukünftigen Aktionären zugute kommen solle.
— Auch Frank-Fahle a.2.0. 5. 74 betrachtet den gesamten Rechtsvorgang
als einheitlich und bezeichnet ihn als „Übernahmevertrag‘“, dem
er jedoch unzutreffend den Grundcharakter eines Kaufvertrags in Kombinierung
mit Auftrags- und Dienstvertragsvorschriften gibt, als einen
contractus sul generis. — Mitunter werden die Verpflichtungen
des Treuhänders in den Zeichnungsschein selbst aufgenommen, vgl.
Koeppel in BankArch., Jg. 1923 S} 176, Jg. 1924-5. 51 und Schmulewitz,
S. 116 mit weiteren Belegen. *
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