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gar Rückerstattung des Entgelts „durchaus unstatthaft‘“ sei. Dann
ist aber seine weitere Ansicht nicht verständlich, daß gewisse
Regeln, „die das Gesetz nur für die Erstemission von Aktien
aufgestellt hat‘, insbesondere das Verbot der Unterpariausgabe
bei der Nachemission nicht zur Anwendung kommen können.
Folgt man der oben $ 1, I vorgetragenen Auffassung über Mit-
gliedschaftsbegründung und Kauf einer Mitgliederstelle, so darf
man die Nachemission nicht anders behandeln wie die erste
Aktienausgabe. Und wenn man richtigerweise in der Gegen-
leistung des Erwerbers für die von der Gesellschaft veräußerte
eigene Aktie eine „Einlage‘“ sieht, so ergibt sich hieraus die
unmittelbare Anwendbarkeit des $ 213 auch auf solche Fälle
(vgl. oben $ 3 Anm. 6).
Es ließe sich einwenden, daß dem Erwerber nicht verwehrt
werden könne, die Aktie unter pari von einem anderen Aktionär
zu erwerben und daß, wenn die Aktie einen hinter dem Nenn-
wert zurückbleibenden Kurs hat, es der Gesellschaft unmöglich
gemacht werde, die erworbenen eigenen Aktien wieder abzu-
stoßen, also eine geradezu für die Gläubiger schädliche Wirkung
eintrete. Es ist aber immerhin ein Unterschied, ob ein Aktionär
durch seinen Verkauf unter dem Anschaffungspreis einen Verlust
erleidet oder das Gesellschaftsvermögen. Und wenn die Gesell-
schaft die einmal erworbenen Aktien nicht mehr zum Nennwert
loszuwerden vermag, so gibt das ihr noch keine Berechtigung,
sich über die gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Erlasses
der Einlage einfach hinwegzusetzen. Wäre dem so, dann müßte
man auch bei der Kapitalserhöhung die Unterpariemission für
erlaubt halten. Es ist doch derselbe Tatbestand in beiden Fällen:
Die Gesellschaft gibt Aktien aus, bzw. nimmt neue Mitglieder
auf, um sich weiteres Kapital zuzuführen. Die — schon durch
den verbotswidrigen Ankauf eingetretene — Schädigung der
Gläubiger und übrigen Aktionäre oder wenigstens die Gefahr
einer Schädigung wird deshalb noch keine wesentlich größere,
weil die Gesellschaft verhindert wird, diese Aktien wieder ab-
zustoßen. Es bleibt die Aktie ja immerhin als Aktivum in dem
Gesellschaftsvermögen. Und vor allem erhöht sich entsprechend
der Ersatzanspruch der Gesellschaft und ihrer Gläubiger gegen
den Vorstand, der durch den Ankauf gegen seine Pflichten
verstoßen hat. Die Mitglieder der Verwaltung können dann
gezwungen werden, die Aktien nicht nur zum Einstandskurs oder
gar zu dem noch niedrigeren derzeitigen Kurs, wie es der
herrschenden Auffassung entspräche, zu übernehmen, sondern
den vollen Nennwert dafür zu erstatten. Diese Aussicht für die
Verwaltung ist geeignet, sie stärker von der Mißachtung des
$ 226 abzuhalten.
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