Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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Angelegenheit legen müssen‘) und von einer unbilligen und un- 
gerechten Behandlung der bezugsberechtigten Aktionäre durch 
Versagung des Bezugsrechts erst dann reden dürfen, wenn den 
Personen, an die letzterdings die Aktien überlassen werden sollen, 
damit ein Einfluß an dem Unternehmen eingeräumt wird, der 
nicht dem Maße ihrer Kapitalbeteiligung und ihres Risikos ent- 
spricht. Aus diesem Grund pflegt auch die Rechtsprechung die 
Ausschließung des Bezugsrechts bei Ausgabe von Vorzugsaktien 
mit Mehr stimmrecht wesentlich strenger zu beurteilen, als die 
Schaffung neuer Stammaktien, die statt Überlassung an die 
Aktionäre zwecks möglichst gewinnbringender Verwertung zur 
allgemeinen Zeichnung aufgelegt werden, an der sich ja auch die 
Aktionäre beteiligen können. Darin, daß Nichtmitgliedern der 
AG. gegen eine dem Wert der alten Aktien entsprechende Ein- 
lage die Beteiligung gestattet wird, läßt sich ein Grund zur 
Beschwerde für die Stammaktionäre noch nicht erblicken; sie 
haben keinen Anspruch darauf, daß sie allein Mitglieder der AG. 
sind und bleiben. Wohl aber geht dieser Anspruch aus dem 
Mitgliedschaftsrecht normalerweise dahin, daß die Aktie den 
gleichen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen behält, d. h. daß 
die Relation zwischen dessen jeweiligem Wert und dem Wert 
der Aktie nicht zum Nachteil des letzteren verringert wird, 
Das ist stets der Fall, wenn die Ausgabe junger Aktien an 
gesellschaftsfremde Personen oder auch nur an’ einen Teil der 
Aktionäre®) einen dem Wert der alten Aktien entsprechenden 
Gegenwert nicht hereinbringt. Die Kursbewegung der alten 
Aktien pflegt auf solche Begebung regelmäßig mit einem Ab- 
schlag auf die alten Aktien zu reagieren. 
Die Anerkennung dieses Grundsatzes bedeutet jedoch noch 
nicht, daß jede Verletzung desselben ohne weiteres auch ein 
Verstoß gegen die guten Sitten ist. Dazu bedarf es im Einzelfall 
der‘ Feststellung einer unbilligen und ungerechten Behandlung 
der benachteiligten Aktionäre in besonders hohem Maße. Bis 
zu einem gewissen Grad müssen sich die Minderheitsaktionäre 
schon gefallen lassen, daß ihre Interessen von der Mehrheit hint- 
angesetzt werden. Das liegt in dem Aufbau und dem Wesen 
*) Ähnlich auch RG. in JW. 1925, 61518, Es billigt die Ausführungen 
des Berufungsgerichts, daß ° die Machtverschiebung zuungunsten der 
Minderheit für sich allein kein Grund sei, solange nicht das Wohl der 
Gesellschaft aus eigensüchtigen Gründen von der Mehrheit gefährdet 
werde, daß aber eine finanzielle Begünstigung der bevorzugten Personen 
eine andere Beurteilung rechtfertigen könne. Vgl. auch RGZ. 113, 194, 
5) Auch diese kommen dann nicht mehr als Aktionäre, sondern 
nur noch als Dritte in Betracht, weil ein Beschluß, der eine von dem 
Gesetz abweichende Zuteilung der neuen Aktien vornimmt, das ge- 
setzliche Bezugsrecht aller Aktionäre zum Erlöschen bringt. Vgl. 
Fischer a.a.O. S. 325.
	        
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