Contents: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

der AG. begründet. Nur wenn „eine schrankenlose Ausbeutung 
der Mehrheitsrechte gegenüber der Minderheit und die Ver- 
folgung eigensüchtiger Interessen unter bewußter Hintansetzung 
des Wohles der Gesellschaft“ (RG. in JW. 24, 11501 = RGZ. 
107, 202) vorliegt, wird man den Ausschluß des Bezugsrechts 
als sittenwidrig bezeichnen können. Wo die Grenze zwischen 
erlaubtem und unerlaubtem Mißbrauch liegt, dafür lassen sich 
feste Richtlinien nicht geben. Die gesetzliche Grundlage bildet 
der 8 138, nicht $ 826 BGB.°. Das hat namentlich die Be- 
deutung, daß nicht gerade der Vorsatz, der Minderheit 
Schaden zuzufügen, zum ausschlaggebenden Punkt erhoben wird. 
Il. Die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit 
im Einzelfall. Der Standpunkt des RG. hat in letzter Zeit 
eine gewisse Wandlung erfahren im Sinne einer stärkeren Be- 
rücksichtigung der Interessen der Minderheit. Die Entwicklungs- 
linie der reichsgerichtlichen Rechtsprechung haben Flechtheim 
(JW. 24, 679 Anm.) und Horrwitz (Schutz- und Vorratsaktien, 
S. 46 Anm, 57) richtig gekennzeichnet‘*). Während das RG. im 
bekannten Hibernia-Fall (RGZ. 68, 235) noch zu einer ziem- 
lich schrankenlosen Anerkennung des Mehrheitswillens bei der 
Ausschließung des Bezugsrechts durch die Generalversammlung 
neigte und auch noch in der Entscheidung RGZ. 105, 375 
betont, daß der Ausschluß des Bezugsrechts durch die. Mehrheit 
nur bei Vorliegen besonderer Umstände ein. Anfechtungsrecht 
für die übergangenen Aktionäre begründe, hat es neuerdings 
(RGZ. 107, 72) den Grundsatz zur Anwendung gebracht, daß 
es darauf ankomme, ob der Ausschluß des Bezugsrechts in einer 
der Minderheit nachteiligen Weise im Interesse der Gesellschaft 
gerechtfertigt war, und ob der erstrebte Zweck sich nicht auf 
andere Weise ohne Ausschluß des Bezugsrechts erreichen lasse”). 
In einer neueren aufsehenerregenden Entscheidung (RGZ. 108, 
41 = JW. 24, 679%) hat das RG. eine mißbräuchliche Verletzung 
des Bezugsrechts schon darin erblickt, daß eine AG. das Be- 
zugsrecht zu dem Zweck ausschloß, um die jungen Aktien zu 
pari — bei einem weit höheren tatsächlichen Wert — an zwei 
Tochtergesellschaften zu begeben. In dieser wie auch in einer 
späteren Entscheidung (JW. 26, 543!) legt das RG. das Haupt- 
5) So Fischer in JW. 1925, S. 154 Anm. Sein Einwand, daß 
es sich um die Ausübung des Stimmrechts, nicht um die Auslegung 
handle, trifft nicht den Kern der Sache. Denn berührt wird nicht allein 
die Ausübung des Stimmrechts, sondern der Beschluß über den Aus- 
schluß des Bezugsrechts, also ein Rechtsgeschäft. 
6s) Vgl. auch Nord a.a.0. 838 2, 3. 
Pr auch Horrwitz und Nußbaum in JW. 1923, 
Ss. 9171. 
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