Full text : Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

264
des erhaltengebliebenen gesetzlichen Bezugsrechts erfolgte Begebung
 der Aktien von den geschädigten Aktionären nicht mehr
rückgängig gemacht werden kann, Sie werden deshalb gut daran
tun, rechtzeitig durch Erwirkung einer die Aktienausgabe verbietenden
 einstweiligen gerichtlichen Verfügung die Begebung
zu verhindern und Klage auf Zuteilung der ihnen zukommenden
Aktien zu erheben. Diese Lösung ist keineswegs unbefriedigender
als die vom RG. vertretene Unwirksamkeit der gesamten Kapitalserhöhung,
 entspricht vielmehr gerade dem Wesen des Bezugsrechts
 als eines Individualrechts der Aktionäre, bei dessen Verletzung
 es Sache des Benachteiligten selber ist, seinem Anspruch
zur Durchsetzung zu verhelfen, auf dessen Beachtung er aber auch
verzichten kann. Es ist nicht angebracht, den gesamten Kapitalserhöhungsvorgang
 deswegen zu beseitigen, auch mit Wirkung
gegen die Aktionäre, die aus dem Ausschluß ihres Bezugsrechts
keinerlei Konsequenzen zu ziehen beabsichtigen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.