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des erhaltengebliebenen gesetzlichen Bezugsrechts erfolgte Begebung
der Aktien von den geschädigten Aktionären nicht mehr
rückgängig gemacht werden kann, Sie werden deshalb gut daran
tun, rechtzeitig durch Erwirkung einer die Aktienausgabe verbietenden
einstweiligen gerichtlichen Verfügung die Begebung
zu verhindern und Klage auf Zuteilung der ihnen zukommenden
Aktien zu erheben. Diese Lösung ist keineswegs unbefriedigender
als die vom RG. vertretene Unwirksamkeit der gesamten Kapitalserhöhung,
entspricht vielmehr gerade dem Wesen des Bezugsrechts
als eines Individualrechts der Aktionäre, bei dessen Verletzung
es Sache des Benachteiligten selber ist, seinem Anspruch
zur Durchsetzung zu verhelfen, auf dessen Beachtung er aber auch
verzichten kann. Es ist nicht angebracht, den gesamten Kapitalserhöhungsvorgang
deswegen zu beseitigen, auch mit Wirkung
gegen die Aktionäre, die aus dem Ausschluß ihres Bezugsrechts
keinerlei Konsequenzen zu ziehen beabsichtigen.