Full text : Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

— 25 —-Nicht
 von erheblicher Bedeutung für die Rechtsstellung des
Inhabers der Verwaltungsaktien ist es, daß regelmäßig auch sein
Verfügungsrecht hinsichtlich der Mitgliedschaft, d. h. die Befugnis,
die Mitgliedschaft auf andere zu übertragen, beseitigt ist, da
ihm die Veräußerung ohne Zustimmung der AG. auf Grund vertraglicher
 Vereinbarung oder seiner gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeit
 nicht möglich ist. Die freie Übertragbarkeit ist
keine wesentliche Eigenschaft der aktienrechtlichen Mitgliedschaft’).
 Es bleibt sich gleich, ob die Übertragung auf dem vorerwähnten
 Weg oder durch Ausgestaltung der Aktie als vinkulierter
 Namensaktie ($ 222 Abs. 2 HGB.)*) von der Zustimmung
der Gesellschaft abhängig gemacht ist. Es ist das lediglich eine
Rückkehr zu dem Normalzustand der Begründung körperschaftlicher
 Mitgliedschaftsrechte, zu deren Erwerb nicht nur die Beitrittserklärung
 des eintretenden Mitglieds, sondern auch eine entsprechende
 Willenserklärung der Korporation, die Aufnahme, erforderlich
 ist. In solcher Beschränkung der freien Überiragbarkeit
 kann also keine Beeinträchtigung des Mitgliedschaftsrechts
an sich gefunden werden. Höchstens insofern wäre das der Fall,
als die Beschränkung vielleicht nicht allen Aktionären derselben
Gattung gleichmäßig auferlegt ist; aber das ist für die zu enfscheidenden
 Fragen von ganz untergeordneter Bedeutung.
Il. Rechtswirksamkeit der Verwaltungsaktien
auf Grund der 88 252, 317 HGB. Man hat versucht, die
Begebung der gebundenen Verwaltungsaktien auf Grund des
8 252 zu bekämpfen, indem man geltend machte, daß die Beschränkung
 des Stimmrechts durch Beschluß der Mitgliederversammlung
 unzulässig sei. Solche Argumente könnten natürlich
nur die an vertraglich gebundene Treuhänder ausgegebenen
Aktien treffen, nicht die Aktien im Besitz der Tochtergesellschait,
da hier eine äußere Beschränkung des Stimmrechts nicht vorliegt.
Aber sie gehen auch bezüglich des Treuhänders fehl. Zunächst
liegt in dem Generalversammlungsbeschluß noch keine Beschränkung.
 Der Beschluß hat ja nur die Bedeutung einer Anweisung
an die Verwaltung, die Aktienübernehmer entsprechend zu binden,
und erst durch diese Vereinbarung zwischen Verwaltung und
Übernehmer kommt die Beschränkung zustande. Eine Beanstandung
 in dieser Hinsicht könnte also nicht die Nichtigkeit
des Generalversammlungsbeschlusses ergeben®), sondern höchstens
38) Vgl. Fischer a.a.O. S. 144.
4) Hierüber ausführlich Schmulewitz S. 60ff.
) Abw. A. Horrwitz (Schutz- und Vorratsaktien) Anm. 57
S. 49, der den Generalversammlungsbeschluß als ungültig betrachtet, wenn
er die Stimmrechtsbindung in sich aufgenommen hat, oder dieselbe schon
bei der Kapitalserhöhung abgesprochen oder doch wenigstens beabsichtigt
 war.

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