die Wirksamkeit der Mitgliedschaftsbegründung in Frage stellen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsstellung des Treu-
händers als Aktionär durch seine vertragliche Bindung überhaupt
vermindert wird, ob also seine Stimmabgabe schon deshalb un-
gültig ist, weil er in der Stimmabgabe gegen seine übernommenen
Verpflichtungen verstößt oder in einem Fall mitstimmt, in dem
ihm Stimmenthaltung von der Verwaltung anempfohlen war‘);
diese Frage soll in anderem Zusammenhang einer Prüfung unter-
zogen werden. Es ist jedoch keineswegs richtig, daß das Stimm-
recht durch vertragliche Vereinbarung einer Beschrän-
kung nicht unterworfen werden könnte, daß solche Bindungen
mit seinem Charakter unverträglich sind. Die Ansichten hierüber
sind sehr geteilt, wenn auch überwiegend für die Gültigkeit
solcher Vereinbarungen‘). Es mag zweifelhaft sein, ob an-
gesichts der zwingenden Natur des $ 252 die Satzung der Auf-
nahme von Stimmrechtsbeschränkungen zugänglich ist, wie
Bumbacher (a. a. O. S. 47)%) behauptet. Daß aber die
zwingende Vorschrift des $ 252 auch vertragliche Vereinbarungen
ergreift, läßt sich nicht behaupten. $ 252 schützt das Stimm-
recht vor Entziehung um des Aktionärs willen, nicht im Inter-
esse der Gesellschaft. Für die Gesellschaft bleibt es gleich-
gültig, ob der Aktionär auf das Stimmrecht verzichtet hat oder,
wie es ihm unbestreitbar freisteht, sich an der Abstimmung nicht
beteiligt. Ein wirksamer Verzicht in dem Sinn, daß er das Stimm-
recht nicht mehr ausüben kann und einem anderen überlassen
muß, liegt ja bei solcher Bindung gar nicht vor, da die Bindung
nur obligatorischer Natur ist. Die Wirksamkeit solcher Stimm-
rechtsabmachungen ist jetzt auch durch die GoldbilVO. ausdrück-
lich anerkannt ($ 30, Abs. 2 II. DurchfVO.). Der Einwand von
Horrwitz (s. Anm. 7), daß nach einem ungeschriebenen
Grundgesetz des Aktienrechts. nur diejenigen stimmen sollen,
die durch entsprechendes Kapitalrisiko an der Gesellschaft be-
teiligt sind, wäre allenfalls beachtlich, wenn dadurch gesellschafts-
fremden Personen ohne Kapitaleinlage ein Einfluß auf die Ent-
schließungen der Generalversammlung eingeräumt würde, versagt
aber gegenüber Verwaltungsaktien, die gerade zugunsten der Ge -
sellschaft gebunden sind, und ist zudem nicht richtig, weil
das Gesetz selbst erlaubt, Aktien mit mehrfachem Stimmrecht
trotz eines keineswegs entsprechenden Kapitalrisikos auszu-
statten, |
6) Das RG (107, 72) verneint das.
7) Lit. Angaben bei Horrwitz a.a.O. Anm. 57 S. 48. Das
RG. verneint die Frage (RGZ. 107, 70). Vgl. auch Friedländer,
Konzernrecht S. 331.
8) Abw.. A. Schmulewitz S. 73, 111.
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