Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

hat, zu ihren Ungunsten. In rein internen Gesellschaftsangelegen- 
heiten fehlt jedoch dem Treuhänder die Rechtsstellung eines 
stimmberechtigten Gesellschafters. Er ist nur für eine andere 
hinter ihm stehende Person tätig. Er ist zwar nicht lediglich 
Bevollmächtigter, denn er stimmt im eigenen Namen. Dagegen 
steht er dem Legitimationsaktionär in Beziehung auf das Stimm- 
recht sehr nahe. Dieser übt das Stimmrecht im eigenen Namen, 
aber für fremde Rechnung aus. Die Besonderheit liegt für den 
Treuhänder darin, daß er für die AG. selbst legitimiert ist. 
Leitet der Legitimationsaktionär seine Rechtsstellung von einem 
Mitglied ab, so schadet es der Wirksamkeit seiner Stimmabgabe 
nach einem geradezu gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechts- 
satz nicht, daß er in fremdem Interesse gestimmt hat. Das findet 
seine Rechtfertigung darin, daß er im Interesse eines Mitglieds 
tätig geworden ist. Wer dagegen für die AG. selbst zur Stimm- 
abgabe befugt ist, kann die Rechtsstellung eines Mitglieds intern 
nicht in Anspruch nehmen, weil die AG. dazu nicht berechtigt 
ist?). Man hat zwar keinen Anlaß, wegen der von dem Treu- 
händer übernommenen Verpflichtung, im Sinne der Verwaltung 
zu stimmen, die Überlassung der Aktien an den Treuhänder für 
unwirksam zu erklären, wie es die Folge einer Legitimations- 
übertragung oder auch eines Aktienverkaufs zur Umgehung des 
Stimmverbots des $ 252 Abs. 3 nach ständiger Rechtsprechung 
des RG. ist”). Denn die Überlassung der Aktien an einen Treu. 
händer erfolgt nicht zu einer Gesetzesumgehung (s. o. ID, 
sondern sie hat den Zweck, die Aktien überhaupt zur Ent- 
stehung zu bringen, ohne sie endgültig in fremde Hände über- 
gehen zu lassen. Die dem Treuhänder verliehene Rechtsstellung 
geht auch normalerweise aus diesem Grunde über die eines 
Legitimationsaktionärs hinaus, weil der letztere regelmäßig nicht 
Eigentümer der Aktie wird, das Eigentum des Treuhänders an 
der Aktie aber unbestreitbar ist. Andererseits vermittelt jedoch 
auch das Eigentum an der Aktie nicht unbedingt alle Rechte 
aus derselben. Denn es handelt sich um Mitgliedschafts- 
rechte, und deren Umfang bestimmt sich nach der Satzung und 
den mit der Korporation getroffenen Vereinbarungen. 
Ist der Treuhänder hinsichtlich der vermögensrechtlichen 
Seite seiner Mitgliedschaft nicht beschränkt, so läßt sich zwar 
nicht behaupten, daß ihm die Rechtsstellung eines Mitglieds 
überhaupt abgeht. Aber er ist dann Aktionär mit verminderten 
Rechten. Die herrschaftsrechtlichen Bestandteile seiner Mitglied- 
24) Der Grund hierfür ist selbstverständlich nicht die Ableitung 
der Rechte von der AG. — dann wäre überhaupt kein Aktionär stimm- 
berechtigt — sondern die Innehaltung der Rechte für die AG. 
2) Vgl. Staub-Pinner Anm. 19 zu $ 223 und die Zitate 
oben Anm. 17. 
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