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DRITTER TEIL
PRÄMIENZUSCHLÄGE
In dem folgenden Kapitel werden wir sehen, dass die Beitrags-
leistung in der Krankenversicherung in der Regel keine eigentliche
„Prämie‘“ ist. Sofern jedoch das Wagnis für bestimmte Gruppen
von Versicherten das durchschnittliche Mass übersteigt, kann es
zweckmässig sein, die Beiträge besonders festzusetzen. Diese
Steigerung, die unter Umständen zur Erhebung von Zusatz-
prämien führen kann, ist aus folgenden Gründen möglich :
4) die Erkrankungshäufigkeit ist infolge der beruflichen Arbeit
oder der besonderen Betriebsverhältnisse höher, als dem
Durchschnitt entspricht ;
die Ausgaben für den Erkrankungsfall wachsen infolge
Erweiterung der Versicherungsleistungen, die gewissen
Kategorien von Versicherten besonders zugute kommt.
Das Gesetz gestattet den Versicherungskassen nicht immer, in
dem einem oder anderen Fall die Prämien dem Wagnis anzu-
passen *. Sofern jedoch gesetzlich zugelassen ist, durch die Sat-
zungen einen Prämienzuschlag festzusetzen, kann dieser Zuschlag
entweder ausschliesslich zu Lasten des Arbeitgebers oder Ver-
sicherten gehen, oder zwischen beiden Parteien nach bestimmten
Grundsätzen geteilt werden. Wir beschränken uns auf Anführung
einiger Beispiele :
In Deutschland können die Satzungen der Kassen „die Höhe
der Beiträge nach den Erwerbszweigen und Berufsarten der Ver-
sicherten abstufen.‘“ In diesem Fall wird der erhöhte Beitrag
in dem üblichen Verhältnis von %, zu 1/3 zwischen Versicherten
und Arbeitgebern geteilt. Die Kassen können jedoch auch einen
anderen Weg wählen, wenn die Vermehrung der Ausgaben mit
der besonderen Art des Erwerbszweiges zusammenhängt. Die
Satzungen können nämlich „eine höhere Bemessung des Beitrags-
anteils des Arbeitgebers für einzelne Betriebe zulassen, soweit
hier die Erkrankungsgefahr erheblich höher ist.“ Entsprechende
Bestimmungen bestehen in Luxemburg, Litauen und im König-
veich der Serben, Kroaten und Siowenen. In Japan kann der
Minister des Innern für gefährliche Betriebe den Beitragsanteil des
Arbeitgebers bis auf ?/, heraufsetzen, falls der Gesamtbeitrag
orhöht wird.
Andere gesetzliche Bestimmungen sehen dagegen eine Strafe
) * Siehe „Berücksichtigung des Risikos bei dor Festsetzung der Beiträge“,
W526.