Full text: Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

472 
DRITTER TEIL 
PRÄMIENZUSCHLÄGE 
In dem folgenden Kapitel werden wir sehen, dass die Beitrags- 
leistung in der Krankenversicherung in der Regel keine eigentliche 
„Prämie‘“ ist. Sofern jedoch das Wagnis für bestimmte Gruppen 
von Versicherten das durchschnittliche Mass übersteigt, kann es 
zweckmässig sein, die Beiträge besonders festzusetzen. Diese 
Steigerung, die unter Umständen zur Erhebung von Zusatz- 
prämien führen kann, ist aus folgenden Gründen möglich : 
4) die Erkrankungshäufigkeit ist infolge der beruflichen Arbeit 
oder der besonderen Betriebsverhältnisse höher, als dem 
Durchschnitt entspricht ; 
die Ausgaben für den Erkrankungsfall wachsen infolge 
Erweiterung der Versicherungsleistungen, die gewissen 
Kategorien von Versicherten besonders zugute kommt. 
Das Gesetz gestattet den Versicherungskassen nicht immer, in 
dem einem oder anderen Fall die Prämien dem Wagnis anzu- 
passen *. Sofern jedoch gesetzlich zugelassen ist, durch die Sat- 
zungen einen Prämienzuschlag festzusetzen, kann dieser Zuschlag 
entweder ausschliesslich zu Lasten des Arbeitgebers oder Ver- 
sicherten gehen, oder zwischen beiden Parteien nach bestimmten 
Grundsätzen geteilt werden. Wir beschränken uns auf Anführung 
einiger Beispiele : 
In Deutschland können die Satzungen der Kassen „die Höhe 
der Beiträge nach den Erwerbszweigen und Berufsarten der Ver- 
sicherten abstufen.‘“ In diesem Fall wird der erhöhte Beitrag 
in dem üblichen Verhältnis von %, zu 1/3 zwischen Versicherten 
und Arbeitgebern geteilt. Die Kassen können jedoch auch einen 
anderen Weg wählen, wenn die Vermehrung der Ausgaben mit 
der besonderen Art des Erwerbszweiges zusammenhängt. Die 
Satzungen können nämlich „eine höhere Bemessung des Beitrags- 
anteils des Arbeitgebers für einzelne Betriebe zulassen, soweit 
hier die Erkrankungsgefahr erheblich höher ist.“ Entsprechende 
Bestimmungen bestehen in Luxemburg, Litauen und im König- 
veich der Serben, Kroaten und Siowenen. In Japan kann der 
Minister des Innern für gefährliche Betriebe den Beitragsanteil des 
Arbeitgebers bis auf ?/, heraufsetzen, falls der Gesamtbeitrag 
orhöht wird. 
Andere gesetzliche Bestimmungen sehen dagegen eine Strafe 
) * Siehe „Berücksichtigung des Risikos bei dor Festsetzung der Beiträge“, 
W526.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.