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davon, daß häufig das von den Übernehmern darauf eingezahlte
Kapital bei näherer Betrachtung infolge der oben 8 4 geschilderten
Abmachungen sich auf einen geringen Betrag oder gar auf Null
reduzieren wird, rechtfertigt diese Teilzahlung — denn der volle
Wert fließt der Gesellschaft ja erst bei der Nachemission zu —
es doch keineswegs, den Vorratsaktien zugunsten der jeweiligen
Platzhalter d.h. in Wirklichkeit zugunsten der Gesellschaft selbst
das Stimmrecht zu gewähren. Gegen die Belassung der mitgliedschaftlichen
Vermögensrechte, insbesondere gegen die Ausschüttung
einer Dividende auf das von Treuhänder oder Tochtergesellschaft
hingegebene Kapital ist von der hier vertretenen
Ansicht aus nichts einzuwenden. Was aber das Stimmrecht anlangt,
so ist die Ähnlichkeit der Vorratsaktie mit den Anteilen an
dem noch nicht begebenen autorisierten Kapital und dem treasury
stock eine außerordentlich große. Wie bei diesen ein Stimmrecht
nicht bestehen kann, weil die Aktien im Rechtssinn noch
nicht vorhanden sind, so fehlt das Stimmrecht bei den Vorratsaktien,
weil. es der Gesellschaft auch weiter verblieben ist. Das
Interesse der Gesellschaft — und das ist doch in letzter
Linie das Entscheidende — nötigt durchaus nicht zu einer Anerkennung
des Stimmrechts der Vorratsaktien und das Interesse
des Aktieninhabers ebensowenig, weil dieser ja nur Strohmann
für die Verwaltung ist und von seinem Stimmrecht zu eigenen
Zwecken nicht Gebrauch machen kann. Der Verwaltung jedoch
einen Einfluß innerhalb der AG. einzuräumen, der weit über die
ihr gesetzlich zugewiesene Rechtsstellung hinausgeht, die Verwaltung
zum Herrn der Generalversammlung zu machen oder
indirekt den Einfluß der hinter ihr stehenden Aktionärgruppe
ohne weitere Kapitalbeteiligung zu verstärken, dazu besteht nicht
der geringste Anlaß.
Nicht so einfach liegen die Dinge hinsichtlich der lediglich
zu Herrschaftszwecken geschaffenen Aktien. Die Rechtfertigung
ihres Stimmrechts ist nicht notwendigerweise abhängig von der
grundsätzlichen Einstellung zu den darin liegenden Tendenzen
nach Machtverstärkung für die Verwaltung und die sog. Unternehmensaktionäre?).
Man kann die Berechtigung des Bedürfnisses
dieser Gruppen nach Verstärkung und Festigung ihrer
?) Der Ausdruck ist kennzeichnender als „Großaktionär‘“ (so z.B.
Friedländer, Konzernrecht S. 310; Solmssen, Probleme des
Aktienrechts S. 54 u.a.), weil er das unmittelbare Interesse der Aktionäre
an dem Unternehmen selbst im Gegensatz zu den daran nur
mittelbar interessierten Spekulations- und Anlageaktionären zum Ausdruck
bringt. So zutreffend Schmulewitz S. 2if. — Über die Stellungnahme
zu der Berechtigung einer Machterweiterung vgl. die gute Übersicht
bei Schmulewitz S. 180ff. Die dort angegebenen Schriftsteller
erörtern durchweg eingehender die wirtschaftlichen Notwendigkeiten
bei Begründung ihrer Reformvorschläge.