Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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Blick den Anschein hat. Sie beseitigt den unleugbar sehr bedenk- 
lichen Mißstand, daß ein Organ der Gesellschaft, das nach der 
rechtlichen Struktur der AG. von der Generalversammlung der 
Aktionäre abhängig sein soll oder zum mindesten, wenn man der 
Lehre Veit-Simons‘) von der Gewaltenteilung zwischen den 
Organen der AG. folgt, der Generalversammlung nicht über- 
geordnet ist, die Generalversammlung völlig beherrscht und un- 
absetzbar wird. Es wird aber der herrschenden Gruppe damit 
keineswegs die Möglichkeit versperrt, sich die Herrschaftsmacht auf 
anderen nicht so unerträglich wirkenden und mit der Verfassung 
der AG. besser zu vereinbarenden Wegen oder auch Umwegen 
zu verschaffen. Es hat das den Vorteil, daß Vorstand und Auf- 
sichtsrat, die nach gesetzlicher Ordnung die Interessen der Gesell- 
schaft, nicht einzelner Großaktionäre ausschließlich zu berück- 
sichtigen haben, nicht in gefährliche Interessenkonflikte gebracht 
werden und daß die Unternehmensaktionäre genötigt werden, aus 
ihrer Anonymität herauszutreten und selbst und auf eigene 
Verantwortung die Maßregeln zu treffen, die sie in ihrem Inter- 
esse für erforderlich halten. Versuchen sie stattdessen, die Ver- 
waltung zu eigensüchtigen Zwecken vorzuschieben, so ist es 
durchaus am Platze, daß sie auch die Nachteile treffen, die dann 
auftreten müssen, wenn ein Organ der Gesellschaft die Macht 
über das Stimmrecht von Aktionären ausübt. 
Man wende auch nicht ein, daß eine derartige Stellungnahme 
gegenüber den verwaltungsgebundenen Aktien notwendig die 
eigentlichen Drahtzieher dazu verleite, die Gesellschaft noch 
stärker fremden evil. gesellschaftsfeindlichen Interessen dienstbar 
zu machen als dies schon bei Benutzung der reinen Verwaltungs- 
aktien der Fall sei, daß die Verwaltungsaktien dieser Art noch 
verhältnismäßig harmloser seien als eine Beherrschung von 
Aktienstimmrechten unter Ausschaltung des Einflusses der Ver- 
waltung. Gegen solche Herrschaftsaktien mögen andere Abwehr- 
‘mittel dienen, die hier nicht zu erörtern sind. Herrschaftsaktien 
dieser Art werden um so angreifbarer werden, je mehr der Unter- 
nehmensaktionär gezwungen ist, seine eigenen finanziellen Mittel 
anzuspannen, um neue Aktien in seine Hand zu bringen. Wenn 
er aus diesem Grunde versucht, das Geschäft auf dem Rücken 
der Gesellschaft abzuwickeln, sich möglichst günstige Übernahme- 
bedingungen zum Nachteil.der Gesellschaft zu sichern, so wird 
wenigstens gerade das Moment ausscheiden, das dazu nötigt, 
den Verwaltungsaktien eine verhältnismäßig günstige Beurteilung 
angedeihen zu lassen: Die Bindung des Stimmrechts zugunsten 
der Gesellschaft selbst. 
4) Veit-Simon in Zeitschr. f.d. ges. HR. Bd. 49 S. 17 und 
DJZ. 1904, S.. 781.
	        
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