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Blick den Anschein hat. Sie beseitigt den unleugbar sehr bedenk-
lichen Mißstand, daß ein Organ der Gesellschaft, das nach der
rechtlichen Struktur der AG. von der Generalversammlung der
Aktionäre abhängig sein soll oder zum mindesten, wenn man der
Lehre Veit-Simons‘) von der Gewaltenteilung zwischen den
Organen der AG. folgt, der Generalversammlung nicht über-
geordnet ist, die Generalversammlung völlig beherrscht und un-
absetzbar wird. Es wird aber der herrschenden Gruppe damit
keineswegs die Möglichkeit versperrt, sich die Herrschaftsmacht auf
anderen nicht so unerträglich wirkenden und mit der Verfassung
der AG. besser zu vereinbarenden Wegen oder auch Umwegen
zu verschaffen. Es hat das den Vorteil, daß Vorstand und Auf-
sichtsrat, die nach gesetzlicher Ordnung die Interessen der Gesell-
schaft, nicht einzelner Großaktionäre ausschließlich zu berück-
sichtigen haben, nicht in gefährliche Interessenkonflikte gebracht
werden und daß die Unternehmensaktionäre genötigt werden, aus
ihrer Anonymität herauszutreten und selbst und auf eigene
Verantwortung die Maßregeln zu treffen, die sie in ihrem Inter-
esse für erforderlich halten. Versuchen sie stattdessen, die Ver-
waltung zu eigensüchtigen Zwecken vorzuschieben, so ist es
durchaus am Platze, daß sie auch die Nachteile treffen, die dann
auftreten müssen, wenn ein Organ der Gesellschaft die Macht
über das Stimmrecht von Aktionären ausübt.
Man wende auch nicht ein, daß eine derartige Stellungnahme
gegenüber den verwaltungsgebundenen Aktien notwendig die
eigentlichen Drahtzieher dazu verleite, die Gesellschaft noch
stärker fremden evil. gesellschaftsfeindlichen Interessen dienstbar
zu machen als dies schon bei Benutzung der reinen Verwaltungs-
aktien der Fall sei, daß die Verwaltungsaktien dieser Art noch
verhältnismäßig harmloser seien als eine Beherrschung von
Aktienstimmrechten unter Ausschaltung des Einflusses der Ver-
waltung. Gegen solche Herrschaftsaktien mögen andere Abwehr-
‘mittel dienen, die hier nicht zu erörtern sind. Herrschaftsaktien
dieser Art werden um so angreifbarer werden, je mehr der Unter-
nehmensaktionär gezwungen ist, seine eigenen finanziellen Mittel
anzuspannen, um neue Aktien in seine Hand zu bringen. Wenn
er aus diesem Grunde versucht, das Geschäft auf dem Rücken
der Gesellschaft abzuwickeln, sich möglichst günstige Übernahme-
bedingungen zum Nachteil.der Gesellschaft zu sichern, so wird
wenigstens gerade das Moment ausscheiden, das dazu nötigt,
den Verwaltungsaktien eine verhältnismäßig günstige Beurteilung
angedeihen zu lassen: Die Bindung des Stimmrechts zugunsten
der Gesellschaft selbst.
4) Veit-Simon in Zeitschr. f.d. ges. HR. Bd. 49 S. 17 und
DJZ. 1904, S.. 781.