Full text : Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

=
seitigen Beteiligungen durch eine besondere Holdinggesellschaft
verwaltet. Dann erweist sich bereits diese Art der Bindung auch
ohne gegenseitiges Stimmrecht zur Durchführung des Konzerngedankens
 als stark genug.
Il. Reform des Aktienrechts. Folgt man der hier
de lege lata vertretenen Grundauffassung einer Gleichstellung
von eigenen und beherrschten Aktien hinsichtlich des Stimmrechts,
 so bedarf es einer Reform der aktienrechtlichen Bestimmungen
 über Verwaltungsaktien nicht. Die Vorratsaktien werden
dadurch in ihrer Verwertbarkeit nicht beeinträchtigt. Die Herrschaftsaktie
 wird, wenn der damit verfolgte Zweck nicht mehr
erreicht werden kann, in der bisherigen Form von der Bildfläche
verschwinden. Sie wird in anderem, aber wesentlich reinerem
Gewande wieder auftauchen, als direkte, nicht auf dem Umweg
über die Verwaltung erzielte Machtverstärkung der nach der
Herrschaft trachtenden Aktionäre. In dieser Form ist ja die
Herrschaftsaktie schon heute ebenso verbreitet wie in Gestalt
der zugunsten der Verwaltung gebundenen Aktie, und sie wird
durch das hier gewonnene Ergebnis nur soweit in Mitleidenschaft
gezogen, als ihre Begebung gegen die $$ 213, 221,182, 184,
952 Abs. 3 HGB. verstößt. Ob diese Art der Herrschaftsaktie
ohne solche Mängel vom wirtschaftlichen und moralischen Standpunkt
 aus geduldet werden sollte, ist eine Frage, die im Rahmen
dieser Untersuchungen nicht beantwortet werden kann und soll,
Jedenfalls bedeutet es einen ganz erheblichen Fortschritt auf dem
Weg zu einer Gesundung des Aktienwesens, wenn die herrschaftslüsternen
 - Aktionäre gezwungen werden, persönlich hervorzutreten
 und für ihre Bedürfnisse selbst zu sorgen. Wenn
etwa die weitere Entwicklung dazu führen würde, von der namentlich
 in Amerika gebräuchlichen Einrichtung des voting trust‘)
stärkeren Gebrauch zu machen, so kann darin, abgesehen von
gewissen bedenklichen Mißbräuchen, denen nach Möglichkeit ein
Riegel vorzuschieben wäre, nichts gerade Schädliches erblickt
werden. Es ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, daß
Aktionäre, namentlich Kleinaktionäre das Stimmrecht ihrer Aktien,
mit dem sie selbst nichts anzufangen wissen, auf einen anderen
Aktionär zu treuen Händen und zur Ausübung nach freiem Ermessen
 übertragen, wenn sie ihm das erforderliche Vertrauen
entgegenbringen. Damit werden klare Rechtsverhältnisse erzielt.
Der freiwillige Stimmrechtsverzicht ist sicher weniger bedenklich
als die bisher beliebte Methode, die Minderheit durch Mißbrauch
der Verwaltung unschädlich zu machen und zwangsweise zu ent-6)
 Vgl. Schmulewitz S.- 164 und die dortigen Zitate,
dazu Kalisch in der Vereinigung f. Akt. Recht, 4 1926, 2058, der
gleichfalls die Übertragung dieser Einrichtung auf deutsche Verhältnisse
 für erwägenswert hält.

SA
            
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