17 Forstwirtschaftspolitik im engeren Sinne.
wurde nach einem bestimmten Verhältnis zwischen dem Landesherrn und dem
Staat geteilt in Koburg, Schwarzburg-Rudolstadt und Lippe,
wurde ganz von dem Landesherrn bezogen in den beiden Mecklenburg, den
beiden Reuß und Schaumburg-Lippe.
Das Eigentumsrecht war nicht oder nur provisorisch geregelt in Sachsen-Meiningen,
Braunschweig und Waldeck.
Als durch die Revolution des Jahres 1918 sämtliche regierenden Fürstenhäuser gestürzt
wurden, wurde die alte Streitfrage nach dem Eigentumsrecht an den Domänen in allen
denjenigen Ländern wieder aktuell, in denen die Rechtslage noch nicht geklärt und geregelt
war. In allen übrigen Ländern sind heute die Domänen unbeschränktes Eigentum der
Länder, und ihre Erträge fließen ausschließlich in die Landeskasse. In Baden wurde die
Frage des Eigentumsrechtes an den Domänen durch das Gesetz vom 25. März 1919
geregelt. ~ In den beiden Mecklenburg wurden zur Abfindung der Fürstenhäuser Domänen
mitverwandt. Thüringen führt mit dem früheren Herzog von Gotha und dem ehemaligen
Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershausen Prozesse um das Eigentumsrechi
an verschiedenen Domänen, die bis heute noch nicht endgültig entschieden sind. Neuerdings,
zu Beginn des Jahres 1926, ist die Abfindungsfrage der Fürstenhäuser und im Zusammen-
hange damit auch die Frage des Eigentumsrechts an den Domänen durch die Forderung
eines Volksentscheids oder eines Reichsgesetzes zu ihrer Entscheidung in ein neues Stadium
der Entwicklung gerückt worden.
Auf rund 1/3 der gesamten deutschen Waldfläche haben also die einzelnen Staaten des
Deutschen Reiches ~ der Forstbesiß des Reiches ist so gering, daß er kaum in
Betracht kommt ~ die Möglichkeit, die von ihnen geplanten und für gut erachteten
forslwirtsschaftspolitischen Maßnahmen durch eine Selbstausführung der Forstwirtschaft
durchzuführen.
Die Möglichkeit der Selbstausführung der von ihm als richtig anerkannten Forst-
wirtschaft auch in den zur Zeit nicht ihm gehörenden Waldungen wäre am einfachsten zu
erreichen, wenn der Staat sämtliche nichtstaatlichen Waldungen durch Kauf oder Enteignung
in sein Eigentum bringen würde. Die Verstaatlichung der nichtstaatlichen Waldungen ist
jedoch ein Problem für sich, auf das weiter unten bei Besprechung der Zwangsmaßnahmen
zur Regulierung der Besitzverteilung zurückzukommen sein wird.
Die Ausführung der Forstwirtschaft in den nichtstaatlichen Waldungen durch den
Staat ist aber auch ohne die Verstaatlichung, d. h. ohne den Übergang dieser Waldungen
in das Eigentum des Staates, durch die staatliche „Beförsterung“ oder die „,technische
Betriebsaufsicht“ über diese Waldungen durch die Beamten des Staates durchführbar.
Auch auf diese Zwangsmaßnahmen zur Regulierung der nichtstaatlichen Forstwirtschafl
kann erst weiter unten bei der Besprechung der Regulierung der einzelnen Besitkategorien
des nichtstaatlichen Waldbesites näher eingegangen werden.
Regulierung der Forstwirtschaft
durch gesetzliche Zwangsmaßnahmen.
Ehe mit der Darsstellung der zur Regulierung der Forsstwirtschaft ergriffenen oder
in Vorschlag gebrachten Zwangsmaßnahmen begonnen wird, soll kurz die Frage
beantwortet werden, von wem diese Zwangs maßnahmen ausgehen.
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