Full text: Forstwirtschafts-Politik

17 Forstwirtschaftspolitik im engeren Sinne. 
wurde nach einem bestimmten Verhältnis zwischen dem Landesherrn und dem 
Staat geteilt in Koburg, Schwarzburg-Rudolstadt und Lippe, 
wurde ganz von dem Landesherrn bezogen in den beiden Mecklenburg, den 
beiden Reuß und Schaumburg-Lippe. 
Das Eigentumsrecht war nicht oder nur provisorisch geregelt in Sachsen-Meiningen, 
Braunschweig und Waldeck. 
Als durch die Revolution des Jahres 1918 sämtliche regierenden Fürstenhäuser gestürzt 
wurden, wurde die alte Streitfrage nach dem Eigentumsrecht an den Domänen in allen 
denjenigen Ländern wieder aktuell, in denen die Rechtslage noch nicht geklärt und geregelt 
war. In allen übrigen Ländern sind heute die Domänen unbeschränktes Eigentum der 
Länder, und ihre Erträge fließen ausschließlich in die Landeskasse. In Baden wurde die 
Frage des Eigentumsrechtes an den Domänen durch das Gesetz vom 25. März 1919 
geregelt. ~ In den beiden Mecklenburg wurden zur Abfindung der Fürstenhäuser Domänen 
mitverwandt. Thüringen führt mit dem früheren Herzog von Gotha und dem ehemaligen 
Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershausen Prozesse um das Eigentumsrechi 
an verschiedenen Domänen, die bis heute noch nicht endgültig entschieden sind. Neuerdings, 
zu Beginn des Jahres 1926, ist die Abfindungsfrage der Fürstenhäuser und im Zusammen- 
hange damit auch die Frage des Eigentumsrechts an den Domänen durch die Forderung 
eines Volksentscheids oder eines Reichsgesetzes zu ihrer Entscheidung in ein neues Stadium 
der Entwicklung gerückt worden. 
Auf rund 1/3 der gesamten deutschen Waldfläche haben also die einzelnen Staaten des 
Deutschen Reiches ~ der Forstbesiß des Reiches ist so gering, daß er kaum in 
Betracht kommt ~ die Möglichkeit, die von ihnen geplanten und für gut erachteten 
forslwirtsschaftspolitischen Maßnahmen durch eine Selbstausführung der Forstwirtschaft 
durchzuführen. 
Die Möglichkeit der Selbstausführung der von ihm als richtig anerkannten Forst- 
wirtschaft auch in den zur Zeit nicht ihm gehörenden Waldungen wäre am einfachsten zu 
erreichen, wenn der Staat sämtliche nichtstaatlichen Waldungen durch Kauf oder Enteignung 
in sein Eigentum bringen würde. Die Verstaatlichung der nichtstaatlichen Waldungen ist 
jedoch ein Problem für sich, auf das weiter unten bei Besprechung der Zwangsmaßnahmen 
zur Regulierung der Besitzverteilung zurückzukommen sein wird. 
Die Ausführung der Forstwirtschaft in den nichtstaatlichen Waldungen durch den 
Staat ist aber auch ohne die Verstaatlichung, d. h. ohne den Übergang dieser Waldungen 
in das Eigentum des Staates, durch die staatliche „Beförsterung“ oder die „,technische 
Betriebsaufsicht“ über diese Waldungen durch die Beamten des Staates durchführbar. 
Auch auf diese Zwangsmaßnahmen zur Regulierung der nichtstaatlichen Forstwirtschafl 
kann erst weiter unten bei der Besprechung der Regulierung der einzelnen Besitkategorien 
des nichtstaatlichen Waldbesites näher eingegangen werden. 
Regulierung der Forstwirtschaft 
durch gesetzliche Zwangsmaßnahmen. 
Ehe mit der Darsstellung der zur Regulierung der Forsstwirtschaft ergriffenen oder 
in Vorschlag gebrachten Zwangsmaßnahmen begonnen wird, soll kurz die Frage 
beantwortet werden, von wem diese Zwangs maßnahmen ausgehen. 
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