Schutzwaldgesetzgebung. 187
verwaltung Immanentes. Eine Übertreibung sondergleichen ist aber die Behauptung, daß
die Verstaatlichung des Forstbetriebs die Gefahr einer staatlichen Monopolisierung der
„Forstwissenschaft“ heraufbeschwören würde. Diese Gefahr droht nicht und kann nicht
drohen, solange es noch aufrechte Männer der Wisssenschaft gibt, welche frei von Partei-
politik jeglicher Art und unbekümmert um persönlichen Vorteil ihrer Wissenschaft dienen.
Nicht viel besser als um die Argumentation gegen den Staatsforstbetrieb steht es um
einen großen Teil der Gründe, mit denen man neuerdings Lanzen für die Privatforst-
wirtschaft zu brechen versucht. So hat sich beispielsweise ein Möller nicht gescheut, die
Vorzüglichkeit und den Vorrang der Privatforstwirtschaft vor der Staatsforstwirtschaft
folgendermaßen zu beweisen: Die Staatsforstwirtschaft könne sich nicht rühmen, einen
Christoph Wagner und einen Freiherrn von Kalitsch hervorgebracht zu
haben, das ~ und nun kommt der logische Schluß ~ beweise aber auf das deutlichste,
daß sie sich mit der Privatforstwirtschaft nicht messen könne. Diese Argumentation spricht
für sich selber, so daß die Aufzählung einer langen Liste von Männern, die die Staats-
forstwirtschaft gezüchtet hat, sich hier wohl erübrigen dürfte. Mit derlei Argumenten läßt
sich die hohe Bedeutung der Staatsforstwirtschaft nicht erschüttern. Was wären wie heute,
wenn wir keine Staatsforstverwallungen gehabt hätten! Ihnen allein haben wir die
Erhaltung unserer einheimischen Holzarten und unserer immer noch reichen Holzvorräte
zu verdanken, die uns über die Zeiten der Not hinweggeholfen haben.
Aber + die Staatsforstwirtschaft in allen Ehren selbst dann, wenn es feststünde,
daß eine Verstaatlichung des Privatwaldes ~ rein volkswirtschaftlich betrachtet ~ im
Sinne einer Ertragssteigerung für die deutsche Volkswirtschaft von Vorteil sei, wäre es
heute und in absehbarer Zeit schlechterdings unmöglich, sie zu verwirklichen. Nach Artikel 63
der neuen Reichsverfassung ist das Privateigentum unantastbar; eine Verstaatlichung der
Privatwaldungen wäre also nur in Verbindung mit einer vollen Entschädigung der Privat-
waldbesitzer durchführbar. Schon die Feststellung des Wertes der Privatwaldungen würde
enorme Schwierigkeiten bereiten. Aber ganz abgesehen davon: die Zahlung einer
Entschädigung – es würde sich hier um Riesengeldsummen handeln –~ wäre: dem
verarmten deutschen Staate von heute schlechterdings unmöglich. ~ Die Forstwirtschafts-
politik hat wichtigere und dringendere Aufgaben zu erfüllen und kann sich gerade heute auf
so gewagte Experimente nicht einlassen.
Zwangsmaßnahmen zur Regulierung der Forst-
wirtschaft überhaupt, ohne Unterschied der Bessitzform.
Hierher gehören:
Die Schutzwaldgesetzgebung,
die Waldschutzgesezgebung und
die Gesetgebung zur Regelung und Ablösung der Forstnutzungsrechte.
Schutzwaldgesetzgebung.
Die Schutzwaldgesezgebung hat den Schutz des Gemeinwohls, der öffentlichen oder
Landeskultur-Interessen im Auge. Sie schütt den Wald nicht um seiner selbst willen,
sondern im Interesse des öffentlichen Wohles und knüpft an die Bedeutung des Waldes
für die Landeskultur, an seine sogenannten „Wohlfahrtswirkungen“ an.