Schutzwaldgesetgebung. 189
Feststellung des Schutzwaldcharakters.
Hier gibt es zwei Möglichkeiten: entweder die Ausscheidung und Registrierung der
Schutzwaldungen und die laufende Weiterführung der Register durch besondere für diesen
Zweck bestimmte Organe (Württemberg), oder die Festsezung des Schutzwaldcharakters von
Fall zu Fall auf Antrag der Interessenten, der Kommunalbehörden oder der Landespolizeibehörde
(Preußen und Bayern).
Angabe der Beschränkungen.
Die Beschränkungen bestehen in der Hauptsache im Ro dungs- und
Dev astations-Verbot und im Wiederaufforstungs gebot abgeholzter
Flächen. Mit Ausnahme von Bayern, wo das unbedingte Rodungsverbot besteht, behalten
sich die Schutzwaldgesetze die Genehmigung von Fall zu Fall vor. Auch der Kah lhi eb
ist entweder ganz verboten oder nur bedingt erlaubt oder nur mit Genehmigung zulässsig,
wie in Bayern und Württemberg. In Gotha ist der Kahlabtrieb nur dann erlaubt, wenn
die lokalen Verhältnisse ihn als zulässig erscheinen lassen. Auch die übermäßige Streunutzung
(Schlesien, Württemberg, Baden), die Weidenutzung (Schlesien), das Roden von
Stöcken und Wurzeln (Schlesien), die Neuanlage von offenen Gräben (Schlesien) sind
entweder verboten oder nur bedingt erlaubkt. In Gotha wird die Umtriebszeit auf
mindestens 120 Jahre festgesetzt.
In einigen Ländern (Württemberg, Baden) kann auch als Strafe für die Widerspenstigkeit
und Pflichtverlezung der Schutzwaldbesitzer die vorübergehende Beförssterung,
d. h. die Bewirtschaftung der in Frage stehenden Schutzwälder durch den Staat angeordnet
werden.
Ordnung der Entsschädigungsfrage.
Wenn ein Wald zum Schutzwald gestempelt wird, so wird das Verfügungsrecht des
Waldbesitzers über diesen Wald mehr oder weniger stark eingeschränkt. Dem Eigentümer
werden nicht nur gewisse Beschränkungen hinsichtlich der Bewirtschaftung und Benutzung
seines Waldes auferlegt, er wird in vielen Fällen auch zur Durchführung kostspieliger
Schutzmaßnahmen gezwungen. Es taucht deshalb die Frage auf, ob dem Waldbesitzer für
diese Beschränkungen und Lasten eine Entschädigung zu gewähren sei.
Hinsichtliceh der Bewirtschaftungsvorschrikten (wie Rodungs-, Kahlhiebs- und
Devastationsverbot) ist die Entschädigungsfrage deshalb bedeutungslos, weil weitaus der
meiste Schutzwald auf absolutem Waldboden stockt und die Verpflichtung, ihn wirtschaftlich
und nachhaltig zu benutzen, nicht mit dem Privatinteresse des Eigentümers kollidiert.
Praktisch bedeutsam kann hier die Entschädigungsfrage nur dann werden, wenn die Beschränkungen
nachweisbar den höchstmöglichen Ertrag herabsetzen oder die dem Waldbesitzer
erwünschte Art der Benutzung, wie z. B. das Stockroden, die Streu- und Weidennutzung,
die besonders in der bäuerlichen Wirtschaft eine große Rolle spielen, unmöglich machen.
Handelt es sich jedoch um besondere, zur Erhöhung der Schutzwirkung
vorzunehmende Auf wendung en, wie Anlage von Schuhdämmen,
Verbauungen, Gräben und um Neuaufforstungen, so ist eine volle Entschädigung
des Eigentümers am Platze, nicht nur aus juristischen, sondern auch aus praktischen
Gründen. Denn es handelt sich hier um Arbeiten, die sehr schwierig und kostspielig sind
und ohne eine Entschädigung oder andere Begünstigungen, wie Steuerbefreiung, Ablasssung