fullscreen : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

B. Hauptteil

I. Allgemeine Vorbemerkungen

Die im einleitenden Teil gegebenen Beispiele von Enteignungsmassnahmen
 gegen Ausländer und des unzureichenden
Schutzes dagegen zeigen, wie n 0 twendi g eine
multilaterale Konvention zum Schutz von Vermögensrechten
im Ausland ist. Die Beispiele zeigen aber auch, wie
schwierig es ist, einen solchen Schutz zu gewährleisten,
 Die bisherigen Bestrebungen zum Abschluss einer
multilateralen Konvention haben nicht zum Ziel geführt,

Es ist zu fragen, ob eine derart schwierige Materie, bei
der in die“ internen Rechts- und Wirtschaftsoränungen der
beteiligten Staaten eingegriffen werden muss, in einer
nultilateralen Konvention überhaupt geregelt
werden kann, ob nicht vielmehr bilaterale Abkommen
 vorzuziehen sind. Diese haben gewisse Vorteile, Insbesondere
 kann auf die besonderen Verhältnisse in den beiden
 beteiligten Staaten Rücksicht genommen werden, Diesen
Verträgen fehlt jedoch eine ausreichende und wirksame Basis
für die Wiederherstellung verletzter Ausländerrechte oder
für ihre Wiedergutmachung durch Entschädigungen oder Ersatzleistungen,
 Auch im übrigen sind die Erfahrungen mit bilateralen
 Vermögensschutzbestimmungen nicht allzu befriedigend,
wie sich z.B. aus amtlichen amerikanischen Veröffentlichungen
ergibt.

Demgegenüber weist eine multilaterale Konvention jedoch so
wichtige Vorzüge auf, dass die Anstrengungen, sie zustande
zu bringen, gerechtfertigt erscheinen. Hinter der Forderung
auf Vermögensschutz in einer Konvention würde nicht nur
ein Staat stehen, sondern die Gemeinschaft aller der Länder,
 die an dem Schutz des Vermögens ihrer Angehörigen im
Ausland interessiert sind. Der Vermögensschutz würde in
vielen Ländern einheitlich, so dass für Investitionen in
weiten Wirtschaftsräumen eine klare und rechtlich gleiche
Lage geschaffen wäre. Die Vorteile der multilateralen Konvention
 würden sich vor allem in der Durchsetzung zeigen,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.