Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A L71 
vertragsmäßigen Vorkaufsrechts auch insoweit aus, als 
die Weiterveräußerung des Grundstücks durch den Parzellen- 
erwerber als den Rechtsnachfolger des Staates erfolge. 
über den Vorschlag des Vorredners, einen Unter- 
schied zu machen zwischen solchen Vorkaufsrechten und 
Vormerkungen, die aus alter Zeit stammten und solchen, 
die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetßes oder von einem 
bestimmten Zeitpunkt an nach Einbringung des Gesetzes 
begründet worden seien, lasse sich reden. Es werde sich 
auch darüber reden lassen, ob im Falle der Ausübung 
des Vorkaufsrechts Erstattung der Kosten und Auslagen 
in irgendeinem Umfange bewilligt werden könne. Auch 
in diesem Punkt würden sich vielleicht Billigkeitsrücksichten 
geltend machen lassen. 
Der dritte Redner wies noch einmal auf die 
Gefahr hin, die dem Realkredit durch die Art und 
Weise der Konstruktion des Verkaufsrechts erwachse. 
Aus den Äußerungen des Regierungsvertreters scheine 
hervorzugehen, daß derjenige, der an einem Grundstück 
interessiert sei, auf dem das Vorkaufsrecht laste, genau 
so gut oder so schlecht gestellt sei, ob es sich um das 
gesetlliche oder um das vertragsmäßige Vorkaufsrecht 
handle. Diese Auffassung könne er nicht teilen. Das 
vertragsmäßige Vorkaufsrecht müsse im Grundbuch ein- 
getragen sein. Es könne sich also jeder darüber in- 
formieren, ob auf einem Grundstück ein Vorkaufsrecht 
laste oder nicht. Anders sei es mit dem gesetlichen Vor- 
kaufsrecht. Er könnenicht anerkennen, daß die Rechtsstellung 
die gleiche sei, ob es sich um vertragsmäßiges oder geset- 
liches Vorkaufsrecht handle. Der gutgläubige Erwerber 
eines Grundstücks oder eines Rechts an einem Grund- 
stück müßte unter allen Umständen geschützt werden. 
Wenn der Regierungsvertreter gemeint habe, die 
von ihm und dem Entwurf angewendete Interpretation 
des Artikels 119 widerspreche in keiner Weise den 
Motiven, die zum EG. BGB. gegeben seien, so zeige 
allerdings schon der jetzige Entwurf, wie weit man mit 
dieser Art der Interpretation gehen könne. Damit sei 
man tatsächlich imstande, das gange Immaoliliarrecht auf 
den Kopf zu stellen und seine Einheitlichkeit für einen 
hes Hutzgesftast zu zerstören. Das zeige sich deutlich 
n . 
Es sei kein Instanzenzug gegen die Wertfeststellung 
des Grundstücks durch die Staatsregierung gegeben. 
Der Unterstaatssekretär. des . Justigz- 
ministeriums erwiderte, die Staatsregierung sei 
davon ausgegangen, daß der Rechtsweg darüber zulässig 
sei, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts zu Recht erfolgt 
sei. So müsse auch in allen den Fällen, die der Vor- 
redner erwähnt habe, im Rechtswege über den Wert des 
Grundstücks entschieden werden. 
Aus seiner Auffassung des Artikels 119 E. G. B.G. V. 
folge auch nicht, daß Hypothekenrechte einfach beseitigt 
werden könnten, wie der Vorredner anzunehmen scheine. 
Dem Vorredner habe der Fall vorgeschwebt, daß eine 
Hypothek eingetragen werde zu einer Yeit, in welcher 
das Vorkaufsrecht nicht bestehe, daß vielmehr erst hinter- 
her das Vorkaufsrecht des Staates entstehe, weil das 
Grundstück durch Zukauf größer werde. Er zweifle nicht, 
daß in diesem Falle die Hypothek bestehen bleibe. Auch 
auf Grund des vertraglichen Vorkaufsrechts könne doch 
niemand die Löschung einer Hypothek verlangen, die 
bereits vor der Entstehung des Vorkaufsrechts eingetragen 
gewesen sei. 
Der Vorredner erwiderte, wenn g 12 bestehen 
bleibe, sei der gutgläubige Erwerber einer Hypothek oder 
eines sonstigen Rechts nicht geschüt, wie bereits aus- 
geführt. + Nach den in der Antwort der Staatsregierung 
angeführten Beispielen werde der Wert vom Staate 
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