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vertragsmäßigen Vorkaufsrechts auch insoweit aus, als
die Weiterveräußerung des Grundstücks durch den Parzellen-
erwerber als den Rechtsnachfolger des Staates erfolge.
über den Vorschlag des Vorredners, einen Unter-
schied zu machen zwischen solchen Vorkaufsrechten und
Vormerkungen, die aus alter Zeit stammten und solchen,
die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetßes oder von einem
bestimmten Zeitpunkt an nach Einbringung des Gesetzes
begründet worden seien, lasse sich reden. Es werde sich
auch darüber reden lassen, ob im Falle der Ausübung
des Vorkaufsrechts Erstattung der Kosten und Auslagen
in irgendeinem Umfange bewilligt werden könne. Auch
in diesem Punkt würden sich vielleicht Billigkeitsrücksichten
geltend machen lassen.
Der dritte Redner wies noch einmal auf die
Gefahr hin, die dem Realkredit durch die Art und
Weise der Konstruktion des Verkaufsrechts erwachse.
Aus den Äußerungen des Regierungsvertreters scheine
hervorzugehen, daß derjenige, der an einem Grundstück
interessiert sei, auf dem das Vorkaufsrecht laste, genau
so gut oder so schlecht gestellt sei, ob es sich um das
gesetlliche oder um das vertragsmäßige Vorkaufsrecht
handle. Diese Auffassung könne er nicht teilen. Das
vertragsmäßige Vorkaufsrecht müsse im Grundbuch ein-
getragen sein. Es könne sich also jeder darüber in-
formieren, ob auf einem Grundstück ein Vorkaufsrecht
laste oder nicht. Anders sei es mit dem gesetlichen Vor-
kaufsrecht. Er könnenicht anerkennen, daß die Rechtsstellung
die gleiche sei, ob es sich um vertragsmäßiges oder geset-
liches Vorkaufsrecht handle. Der gutgläubige Erwerber
eines Grundstücks oder eines Rechts an einem Grund-
stück müßte unter allen Umständen geschützt werden.
Wenn der Regierungsvertreter gemeint habe, die
von ihm und dem Entwurf angewendete Interpretation
des Artikels 119 widerspreche in keiner Weise den
Motiven, die zum EG. BGB. gegeben seien, so zeige
allerdings schon der jetzige Entwurf, wie weit man mit
dieser Art der Interpretation gehen könne. Damit sei
man tatsächlich imstande, das gange Immaoliliarrecht auf
den Kopf zu stellen und seine Einheitlichkeit für einen
hes Hutzgesftast zu zerstören. Das zeige sich deutlich
n .
Es sei kein Instanzenzug gegen die Wertfeststellung
des Grundstücks durch die Staatsregierung gegeben.
Der Unterstaatssekretär. des . Justigz-
ministeriums erwiderte, die Staatsregierung sei
davon ausgegangen, daß der Rechtsweg darüber zulässig
sei, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts zu Recht erfolgt
sei. So müsse auch in allen den Fällen, die der Vor-
redner erwähnt habe, im Rechtswege über den Wert des
Grundstücks entschieden werden.
Aus seiner Auffassung des Artikels 119 E. G. B.G. V.
folge auch nicht, daß Hypothekenrechte einfach beseitigt
werden könnten, wie der Vorredner anzunehmen scheine.
Dem Vorredner habe der Fall vorgeschwebt, daß eine
Hypothek eingetragen werde zu einer Yeit, in welcher
das Vorkaufsrecht nicht bestehe, daß vielmehr erst hinter-
her das Vorkaufsrecht des Staates entstehe, weil das
Grundstück durch Zukauf größer werde. Er zweifle nicht,
daß in diesem Falle die Hypothek bestehen bleibe. Auch
auf Grund des vertraglichen Vorkaufsrechts könne doch
niemand die Löschung einer Hypothek verlangen, die
bereits vor der Entstehung des Vorkaufsrechts eingetragen
gewesen sei.
Der Vorredner erwiderte, wenn g 12 bestehen
bleibe, sei der gutgläubige Erwerber einer Hypothek oder
eines sonstigen Rechts nicht geschüt, wie bereits aus-
geführt. + Nach den in der Antwort der Staatsregierung
angeführten Beispielen werde der Wert vom Staate
1
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