VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter. 319
das Ruland’sche Handelshaus in Ulm!), die weitausschauenden,
nach Venedig und Brügge gerichteten Unternehmungen von
Handelsgesellschaften hansischer Kaufleute aus den ersten Jahrzehnten
des 15. Jahrhunderts, über die Stieda so lehrreiche
Mitteilungen gemacht hat?).
Die Quellen bieten auch noch älteres) Andeutungen über
bedrohliche Kapitalanhäufungen in der Hand von Handelsgesellschaften.
. Unter diesen Umständen wird man gewiß alle Bedenken
gegen die Ansetzung der „Reformation Kaiser Sigmund's“
auf das Jahr 1438 aus Anlaß des darin enthaltenen Tadels
der preissteigernden Handelsgesellschaften fallen lassen!). Viel-Geschichte
der deutschen Historiographie, S. 139) nennt diese Gesellschaft,
die sich seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts nachweisen
läßt, die erste Gesellschaft in hochdeutschen Landen. Hafner, Gesch.
der Stadt Ravensburg, S. 441. Die älteste Handelsgessellschaft überhaupt
ist sie selbstverständlich nicht. Es könnte sich nur darum handeln,
ob sie die älteste nach Art der später viel erwähnten großen Handelsgesellschaften
ist. Aber vielleicht darf man dieser Angabe des nach
träglich schreibenden Chronisten schlechthin die Bedeutung absprechen.
1) S. oben S. 310 Anm. 1.
2) Stieda, Hansisch-Venetianische Handelsbeziehungen im 15. Jahrhundert,
S. 37 ff. und S. 56. Über andere Beispiele großer Umsätze
teilweise schon aus dem 14. Jahrhundert s. ebenda S. 5. Zu Stieda's
Schrift vergl. Dietrich Schäfer, Deutsche Literaturzeitung, 1894,
v. 1.63: f. und Simonsfeld, Ztschr. f. Soz.- und W.G.. Bd. z,
: 3) Keutgen, Urkunden II, Nr. 206, vom I. 1398: Mißtrauen
gegen Handelsgesellschaften bei Verpachtung der städtischen Accisse.
Werden ebenda S. 325 s (1256) Handelsgesellschaften oder Innungen
verboten? oder Preisverabredungen?
‘) Eine Schwierigkeit könnte vielleicht noch in folgendem gefunden
werden. Nach dem strengen Wortlaut betrifft der Tadel
der „Reformation Kaiser Sigmund's“ nicht sowohl die großen Gesellschaften
je für sich, als vielmehr die Vereinigung mehrerer
zum Zweck der Preissteigerung. Aus. der Zeit der Fugger und Welser
sind solche Vereinigungen bezeugt. Die oben angeführten älteren
Nachrichten scheinen sich dagegen stets auf eine einzelne Handelsgesellschaft
zu beziehen. Indessen ist diesem Unterschiede wohl kein
erhebliches Gewicht beizulegen.