Full text : Ferdinand Lassalle

und  tumultuarisches  Betragen  die  Fortführung  der  Verhandlung ­
  unmöglich  machten.  Aber  es  würde  beispiellos
sein  und  ebenso  juristisch  wie  logisch  unbegründet,  wenn
mir  wegen  eines  geistigen,  wenn  selbst  beleidigenden  Angriffes ­
  auf,den  öffentlichen  Ankläger,  statt  mich  deshalb
von  neuem  zu  verfolgen,  die  Wahrnehmung  meines
Rechts  in.  dieser  Sache,  meine  Verteidigung,  abgeschnitten ­
  wird!  —  Zweitens,  Herr  Präsident  und  meine
Herren  Räte,  kann  in  der  gefallenen  Äußerung  tatsächlich
auch  gar  keine  Beleidigung  des  Staatsanwaltes  gefunden
werden.  Das  Gesetz  —  ich  wiederhole  es  —  verpflichtet
mich  nur,  den  Staatsanwalt  nicht  zu  beleidigen,  und
hierzu  bin  ich  auch  entschlossen;  aber  auf  dieser  äußersten ­
  Linie  seines  und  meines  Rechts  werde  ich  mich
halten;  aber  das  Gesetz  verlangt  keineswegs  Respekt
oder  Ehrfurcht  Dor  demselben.  Werfe  ich  also  die
Frage  auf:
„Bin  ich  der  wissenschaftliche  Prügeljunge
des  Staatsanwalts?"
wie  kann  eine  Bezeichnung,  die  ich  mir  selber  beilege,
die  Beleidigung  eines  andern  sein?
(Sensation)
Aber  ich  will  versuchen,  die  Sache  dem  Gerichtshöfe
noch  klarer  zu  machen;  ich  werde  mir  erlauben,  einen
Maßstab  vorzulegen,  wonach  die  Frage  immer  entschieden ­
  werden  kann:  ob  eine  Äußerung  für  den  Staatsanwalt ­
  beleidigend  ist  oder  nicht.  Eine  Äußerung  ist  nur
dann  für  den  Staatsanwalt  beleidigend,  wenn  sie  auch
für  jeden  Privatmann  beleidigend  wäre.  Denn  eine
spezifische,  besondre  Ehre,  eine  andre  Ehre  als  die  allgemein ­
  bürgerliche,  hat  der  Staatsanwalt  nicht.  Ein
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