derer Steuern vom Grundbesitz gestattete und ihnen
gleichzeitig für deren Ausgestaltung neue Wege gebahnt
hat. Die Umlegung der Grunösteuer nach dem Reiner-
trage oder dem Nutzungwerte hatte dazu geführt, daß
Bauplätze nur noch nach ihrem ehemaligem landwirt-
schaftlichem Ertrage besteuert wurden. Bebaute Grund-
stücke waren häufig nach Erträgen besteuert worden, die
schon ein Jahrzehnt und länger zurücklagen. Es wurde
jetzt daneben die Steuer nach dem g em ein em Wert
zugelassen. Der gemeine Wert sollte sich bei Grundstücken,
die regelmäßige Erträge liefern, also bei landwirtschaft-
lich benutzten oder Hausgrundstücken nach dem Reiner-
trage richten. Bei Grundstücken, die keinen regelmäßigen
Ertrag liefern, wie Bauplätze, sollte der Verkaufwert
gelten.
Die Gemeinden haben von diesem Rechte in großem
Umfange Gebrauch gemacht und haben sich dadurch Ein-
nahmen gesichert, die eine Herabsetzung der hohen Zu-
schläge zur Einkommensteuer ermöglicht haben. Durch
das schärfere heranziehen der Bauplätze, der großen Kauf-
häuser und der Häuser mit großen Wohnungen ist in
vielen Fällen eine Verminderung der Grundsteuer für
Häuser mit kleinen Wohnungen ermöglicht worden.
Auch das Baugewerbe hat Nutzen von der Grund-
steuer nach dem gemeinem Wert gehabt, weil diese Steuer
das spekulative festhalten von Bauland erschwert hat.
Die Vorzüge dieser Steuer gegenüber der alten Grund-
und Gebäudesteuer sind also beträchtlich. Als ein Man-
gel muß anerkannt werden, daß in den gemeinen Wert
der Gebäudewert eingeschlossen worden ist. Die Boden-
denreformer haben immer nur eine Besteuerung der
Bodenwerte und der reinen Grundrente verlangt.
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