Full text: Nationale Bodenreform

hatte, genötigt gesehen, ernste Maßregeln gegen das vor- 
vordringen von Bodenspekulanten in seiner Kolonie zu 
ergreifen. Er hatte angeordnet, daß die Kronländereien 
in Deutssch-Ostafrika nur noch in Zeit- oder Erbpacht weg- 
gegeben werden sollten. Diese Verfügung hatte bei den 
Interessenten begreiflicherweise Mißfallen erregt und 
hatte ihm Angriffe zugezogen. Sie nannten die Pacht 
eine Gnadenpacht und sagten, daß sich auf solche Engher- 
zigkeit niemand einlassen würde. Man würde dann lie- 
ber nach Mittel-Amerika oder Santos gehen, um Kaffee- 
plantagen anzulegen. 
Wie die Vossische Zeitung, die sich in dieser Sache auf 
unsere Seite stellte, mitteilte, waren diese Vorwürfe ge- 
gen die Kolonialverwaltung von der Deutsch-Ostafrika- 
nischen Gesellschaft ausgegangen, die ihre Privilegien 
dahin auslegen wollte, daß alles verfügbare Land ihr ge- 
hörte. Um diesem treiben ein Ende zu machen, hätte der 
Gouverneur v. Wißmann seine Verfügung erlassen. 
In einem zweitem Aufsatz: „Bewährte Grundsätze ~ 
ein Wort an unsere Kolonialverwaltung“ ist Adolf Da- 
maschke von ähnlichen Gesichtpunkten ausgegangen. Er 
ist für den Entschluß eingetreten, die neuen deutschen Ge- 
biete zugunsten künftiger Geschlechter vor der schiefen 
Ebene einer immer schneller wachsenden Verschuldung zu 
bewahren. 
Die Nummer von Frei Land, die diese beiden Aufsätze 
hielt, ist von uns an die Mitglieder des Kolonialrats und 
an viele Kolonialfreunde verschickt worden. Die Folge ist 
gewesen, daß schon nach einigen Tagen vom Kolonialamt 
weitere Exemplare dieses Heftes von uns eingefordert 
worden sind. Ich glaube, daß wir damit die ersten Steine 
zu der Bresche gelockert haben, die das Reichsmarineamt 
zwei Jahre später am 2. September 1898 durch die Land- 
ordnung von Kiautsschou in das System der großen Land- 
schenkungen und Konzessionen gelegt hat. 
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