fullscreen : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

Markgrafschaften,  Grafschaften,  Herrschaften,  Ländern,
Leuten  und  Untertanen  und  Nutzungsrechten  für  ewige
Zeiten  ein  «Maiorasco  und  Primogenitur»  in  Befehlsform ­
  aufrichtet,  stiftet,  statuiert,  verordnet,
einschließlich  all  die  Länder  und  Güter,  «  so  Uns  kunfftig
durch  Erbschafft  anfallen  oder  in  ander  weeg,  wie  es  sich
immer  zuetragen  und  begeben  möchte,  zuestehen,  oder  wir
mit  Kriegswaffen  und  macht  bißhero  erobert  und  iure  belli
an  Uns  gebracht  und  de  facto  possediern  und  noch  inskunfftig
  quocunqe  legitimo  modo  et  iusto  titulo  eroberen
und  an  Unß  bringen  möchten,  wie  die  genent  oder  namen
haben  mögen,  ninderst,  nach  nichts  davon  außgenommen,
allermassen  wirs  zur  Zeit  Unsers  tödtlichen  hintritts  possediern ­
  thuen  und  werden.  »  1
In  der  zweiten  Hälfte  des  16.  Jahrhunderts  hatte  Luis
Moli  na,  unter  Philipp  II.  Mitglied  des  kastilischen  und
indischen  Rats,  das  Wesen  der  spanischen  Familien-Fideikommisse
  erörtert  2 .  In  Spanien  nannte  man  sie  Majorate,
woran  der  deutsche  «Majoratsherr»  erinnert,  mayorazgos,
mayoradgos,  morgados  3 ,  primogenia.  Man  dürfte  mit  Pf  aff
und  Hof  mann 4  richtig  gehen,  wenn  man  die  Wurzeln  des
Instituts  nicht  im  Privatrecht  der  alten  Einwohner  der
Pyrenäenhalbinsel  sucht,  sondern  in  den  politischen,  öffentlichrechtlichen ­
  Verhältnissen,  die  sich  in  der  siebenhundertjährigen ­
  Reconquista  entwickelt  haben.  Auch  läßt  sich
nicht  bestreiten,  daß  für  die  innere  Ausbildung  der  Familien-1
  Kodizill.
2  Im  Folgenden  zitiert  nach  Lud.  Molinae  e  Societate  Iesu,
primarii  quorundam  in  Eborensi  Academia  Sacrae  Theologiae  professoris,
  de  iustitia  et  iure  tractatus,  nimirum  :  de  maioratibus,
....  tom.  III,  Venetiis,  Apud  Sessas,  MDCXI.
3  Molina,  disput.  577,  summarium  und  num.  8.  Über  die
Bedeutung  der  «  patronazgos  »  im  Gegensatz  zu  den  «  mayorazgos  »  im
engeren  Sinn  :  disput.  576,  num.  14.
4  Zur  Geschichte  der  Fideikommisse,  Separat-Abdruck  aus  den
Exkursen  über  österreichisches  allgemeines  bürgerliches  Recht,
Wien  1884,  S.  8.  —  Über  diese  Abhandlung  besonders  Ehrenzweig,
System  des  österreichischen  allgemeinen  Privatrechts,  4.  Auflage,
Bd.  I,  Wien  1905,  S.  557  ff.
            
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