schusses für Kriegerheimstätten eine Eingabe an den „Rat
der Volksbeauftragten“ Ebert, Scheidemann, Landsberg,
Haase, Dittmann und Barth gerichtet, um sie für seine
Vorschläge zu gewinnen, und er hat am 5. Dezember 1918
in der Bundeszeitschrift auf die Zustimmung zahlreicher
Arbeiter- und Soldatenräte hingewiesen, die ihm zuge-
gangen seien.*+) Er hat im September 1920 in Hamburg
von der „großen Zeit“ in der wir leben, gesprochen. In
einem Vortrage in Hannover, im Mai 1923 hat er sein
Bedauern ausgesprochen, daß die Volksbeauftragten es
damals verabsäumt haben, die entscheidenden Bestim-
mungen des Heimstättengeseszes durch Notverordnung
inkraft zu setzen. 520 Arbeiter- und Soldatenräte hätten
ihre Zustimmung erklärt und ihren Entschluß, mit Hee-
resgerät (!) auf dem Heimstättenboden Heimstätten zu er-
richten. Er hat dieses Bedauern noch im April 1925 in
der Zeitschrift Bodenreform wiederholt.**) Ich glaube,
daß wir froh sein können, daß das nicht geschehen ist.
Ganz ohne günstige Folgen ist die Aufnahme des Ar-
tikels 155 in die Reichsverfassung vom 11. August 1919+*#%)
nicht geblieben. Am 10. Mai 1920 ist vom Reichstag
das Reichs h eimstätt en g e s e ß angenommen wor-
den, das nach den Vorschlägen der Bodenreformer Ein-
familienhäuser mit Nutzgärten (Wohnheimsstätten) und
landwirtschaftliche oder gärtnerische Anwesen für eine
Familie (Wirtsschaftheimstätten) unterscheidet. Der Namen
Reichsheimstätte ist nur für Grundstücke zugelassen wor-
den, die den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen:
Zur Ausgabe von Heimstätten sind das Reich, die Länder,
die Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt (g 1). Krieg-
teilnehmer sind vorzugweise zu berücksichtigen (§ 2).
Der Wert des Bodens und der Baulichkeiten ist zu trennen
(§8 6). Teilungen, Veräußerungen und Zuschreibungen be-
y) zeitichrift Bodenreform 1918 S. 346 ,
416. 19,7 Ozsesrich der Bodenreform 1921 S. 1. Zeitschrist Bodenreform 1923 S.
**) Vergl. Seite 308.
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